Leitsatz
Abfindungen sind nur steuerbefreit, wenn sie für die Auflösung eines zum Zahlungsverpflichteten bestehenden entgeltlichen Arbeitsverhältnisses gewährt werden.
Sachverhalt
Die mit dem Kläger zusammen veranlagte Klägerin ist seit 1992 Leiterin der Rechtsabteilung der Hamburger A (A). Die Klägerin wurde am 24.11.1992 zudem zur stellvertretenden Geschäftsführerin der B Hamburg (B) bestellt. Ein Anstellungsvertrag mit der B ist - jedenfalls in schriftlicher Form - nicht geschlossen worden, sie hat von der B - jedenfalls direkt - unstreitig auch keine Gehaltszahlungen erhalten. Der Anstellungsvertrag mit der A nimmt unstreitig keinen ausdrücklichen Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin bei der B. Nach Angaben der Klägerin soll Einvernehmen darüber bestanden haben, dass sie zu 5 % ihrer Tätigkeit als stellvertretende Geschäftsführerin der B tätig und ihre Tätigkeit insoweit auch durch das Gehalt der A entgolten sei.
Anlässlich der Bemühungen um eine Zusammenlegung der B Hamburgs und Schleswig-Holsteins wurde der Klägerin der Rücktritt von ihrer Position als stellvertretender Geschäftsführerin angetragen. Am 21.12.1998 wurde eine Vereinbarung zwischen der A und der Klägerin geschlossen, mit der sich die Klägerin zum Rücktritt als stellvertretende Geschäftsführerin der B zum 31.3.1999 und die A sich zur Zahlung von 10.000 DM verpflichteten. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger die 1998 zugeflossene Abfindung von 10.000 DM als steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG. Im Steuerbescheid für 1998 erfasste der Beklagte diese Abfindung als steuerpflichtig im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb insoweit erfolglos.
Entscheidung
Die Klage ist nicht begründet. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG sind nicht erfüllt. Nach § 3 Nr. 9 EStG in der im Streitfall geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16.4.1997 sind steuerfreie Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder - was hier nicht in Betracht steht - gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, seinerzeit höchstens 24 000 DM. Danach ist für die Steuerfreiheit erforderlich, dass der Arbeitgeber die Auflösung des zu ihm - dem Arbeitgeber - bestehenden Dienstverhältnisses veranlasst hat und von ihm dafür dem Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt wird. "Abfindungen" i. S. der Vorschrift sind dementsprechend Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von seinem - ehemaligen - Arbeitgeber anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Ausgleich von Nachteilen wegen Verlustes des Arbeitsplatzes erhält. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder bestand zwischen der Klägerin und der B ein entgeltlicher Arbeitsvertrag, auf Grund dessen sie einen Anspruch auf eine Arbeitsvergütung gegen die B gehabt hätte, noch hat sie eine Zuwendung erhalten.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2005, V 115/00