Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Steuerfreie ärztliche Leistungen können nicht nur von Ärzten erbracht werden, sondern auch von Personen, die ähnliche heilberufliche Tätigkeiten ausführen. Voraussetzung dafür ist, dass die Personen einen entsprechenden Befähigungsnachweis haben. Bisher war die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass dies nur dann vorliegt, wenn dem Steuerpflichtigen eine Erlaubnis nach dem jeweiligen Berufsgesetz erteilt worden ist. Der BFH hatte dagegen zur Frage der Steuerfreiheit von Podologen entschieden, dass es für den Nachweis der Befähigung ausreichend ist, wenn der Unternehmer die staatliche Prüfung zum Podologen nach § 4 PodG mit Erfolg abgelegt hat.
Die Finanzverwaltung nimmt jetzt diese Rechtsprechung auf und ändert Abschn. 4.14.4 Abs. 11 UStAE. Es ist für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für Personen, die in einem nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsberuf tätig sind, ausreichend, wenn sie die nach dem jeweiligen Berufszulassungsgesetz vorgesehene staatliche Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.
Diese Regelung gilt nicht nur für Podologen. Die Finanzverwaltung hat dies entsprechend auch für Ergotherapeuten, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Rettungsassistenten etc. so geregelt.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Krankenschwestern, Krankenpfleger o. ä. im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V tätig werden.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass es für die Steuerbefreiung als arztähnliche heilkundliche Leistung nicht auf die berufsspezifische Genehmigung ankommt, sondern es ausreichend ist, wenn die nach dem Berufsgesetz erforderliche staatliche Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist.
Die für die Praxis erfreuliche Anpassung an die Rechtsprechung des BFH ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es für alle vor dem 1.4.2014 ausgeführten Umsätze aber nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen davon abweichend noch steuerpflichtig ausführt.
Damit handelt es sich bis zum 31.3.2014 nicht um einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG. Soweit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sein sollte – was bei diesen Leistungen eher unwahrscheinlich ist – würde er die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. Da kaum eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers vorliegen wird, ist die Übergangsregelung wirtschaftlich für den Unternehmer nicht sinnvoll.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 31.1.2014, IV D 3 – S 7170/07/10011, BStBl 2014 I S. 217