Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen, innergemeinschaftliche Lieferungen.
Umsätze für die Seeschifffahrt: Es handelt sich (wie bei der Luftfahrt) um eine sog. Vorstufenbefreiung. Steuerfrei sind Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart der Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger dienen. Begünstigt sind auch die entsprechenden Leistungen, die der Ausrüstung und Versorgung der Schiffe dienen. Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden. Die Lieferung eines Wasserfahrzeuges ist auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt, der das Wasserfahrzeug z. B. zum Zweck der Überlassung an einen Betreiber eines Seeschiffes erwirbt und diese Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom liefernden Unternehmer nachgewiesen wird. Bei den begünstigten Schiffen muss es sich um bereits vorhandene Wasserfahrzeuge handeln, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind. Ein Wasserfahrzeug ist ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als "vorhanden" anzusehen.
Umsätze für die Luftfahrt: Steuerfrei sind Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von überwiegend im internationalen Flugverkehr tätigen Fluggesellschaften verwendet werden. Die begünstigten Unternehmen dürfen jedoch nur in geringem Umfang steuerfreie, auf das Inland beschränkte Krankenbeförderungen durchführen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Leistungen zur Ausrüstung und Versorgung der Flugzeuge. Sie ist nach Abschn. 8.2 Abs. 1 UStAE i. V. m. Abschn. 8.1 Abs. 1–3 UStAE (wie bei der Seeschifffahrt) auch davon abhängig, dass die Leistung an den jeweiligen Luftfahrtunternehmer erbracht wird. Die Lieferung eines Luftfahrzeuges ist auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt, der das Luftfahrzeug zum Zweck der Überlassung an ein nach § 8 Abs. 2 UStG begünstigtes Luftfahrtunternehmen erwirbt (z. B. ein Leasingunternehmen) und diese Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom liefernden Unternehmer nachgewiesen wird.
Jährliche BMF-Liste begünstigter Luftfahrtunternehmen
Das BMF gibt jedes Jahr eine Liste der Fluggesellschaften heraus, die überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. Bis zur Aufnahme eines Luftfahrtunternehmens in diese Liste gilt Folgendes: Haben die zuständigen Landesfinanzbehörden bei dem Unternehmen festgestellt, dass es überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und keine nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreien Krankenbeförderungen erbringt, erteilt das zuständige Finanzamt dem Unternehmen einen schriftlichen bis zum Ablauf des Kalenderjahrs befristeten Bescheid. Das Unternehmen kann seinen Lieferanten oder Dienstleistern Kopien des Bescheids übersenden und sie auf diese Weise unterrichten. Die anderen Unternehmer sind dann berechtigt, ihre Leistungen steuerfrei zu erbringen und die Kopien bis zum Beginn des neuen Kalenderjahrs für den Buchnachweis der Steuerbefreiung zu verwenden. Das Vorliegen einer aktiven Betriebsgenehmigung durch das Luftfahrtbundesamt kann ein Indiz dafür sein, dass das betreffende Unternehmen in die Liste aufgenommen werden kann, ist aber keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 UStG.
Sonstige Leistungen bei Aus- und Einfuhren: Steuerfrei sind u. a. grenzüberschreitende Güterbeförderungen, Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder auf Gegenstände der Einfuhr in einen EU-Mitgliedstaat. Soweit zwischen den Beteiligten Belege als Nachweise für die Steuerbefreiung ausgetauscht werden, kann die Übermittlung auf elektronischem Weg erfolgen. Nicht befreit nach der Vorschrift sind entsprechende Werkleistungen sowie Kredit- und Versicherungsumsätze und Postdienstleistungen. Grenzüberschreitende Beförderungen sind grundsätzlich auch die Beförderungen aus einem Freihafen in das Inland oder vom Inland in einen Freihafen. Güterbeförderungen vom Inland in einen Freihafen sind jedoch nicht als grenzüberschreitende Beförderungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen, steuerfrei, wenn der Beförderungsunternehmer nicht das nach der Weiterverschiffung der Güter vorgesehene Transportziel im Drittlandsgebiet nachweisen kann, auch wenn das Transportziel des Güterbeförderungsunternehmers (Freihafen) selbst – zumindest nach den Regelungen des nationalen Rechts – als Drittlandsgebiet gilt.
Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a Dop...