Wesentliche Inhalte
Aufhebungsverträge ersparen dem Arbeitgeber zumindest Zeit und Ärger, sind aber häufig verbunden mit Abfindungszahlungen.
Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer übereinstimmend, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen worden ist.
Besonderheiten
Der Aufhebungsvertrag muss nach § 623 BGB schriftlich geschlossen werden. Nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB genügt es zur Wahrung der durch Gesetz vorgeschriebenen Schriftform, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Beide Urkunden müssen den gesamten Vertragsinhalt wiedergeben.
Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags den Arbeitnehmer auf die Konsequenzen der Auflösung hinweisen, z. B. Verlust von Arbeitslosengeld oder Sperre.
Eine Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) des Aufhebungsvertrags riskiert der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer zum Abschluss des Vertrags drängt.
Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber in einen Aufhebungsvertrag aufnimmt, dass der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen geschlossen wird, obwohl diese Aussage nicht zutrifft. Solche Formulierungen werden häufig benutzt, unliebsame Arbeitnehmer zu einem Aufhebungsvertrag zu bewegen, stellen aber einen Betrug gegenüber der Allgemeinheit dar, wenn die Agentur für Arbeit dann Arbeitslsoengeld bezahlt, obwohl die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht vorgelegen hat.
Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung an den Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes, liegt ein gegenseitiger Vertrag vor. Die Zustimmung des Mitarbeiters zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht i. d. R. im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter kann grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB), wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen ist und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde. Das Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers setzt allerdings die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus.
Einem Arbeitnehmer steht nach § 1a Abs. 1 KSchG wegen einer betriebsbedingten Kündigung kein Anspruch auf eine Abfindung zu, wenn vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Schließen Mitarbeiter vor einem Betriebsübergang einen 3-seitigen Vertrag, mit dem sie vom Betriebsveräußerer zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft wechseln, ist diese Vereinbarung wirksam, wenn damit das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb erreicht wird. Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer ist jedoch unzulässig, wenn dadurch bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bezweckt wird.
Im Aufhebungsvertrag werden oft Ausgleichsklauseln aufgenommen. Unklarheiten gehen meist zulasten des Arbeitgebers. Vorformulierte Verzichtserklärungen unterliegen immer der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also widerrechtlich i. S. d. § 123 BGB ist.
Ein Aufhebungsvertrag, in dem sich der Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes und der Arbeitgeber als Gegenleistung zur Zahlung einer Abfindung verpflichten, kommt ungeachtet des in der Vertragsabschlussphase eingetretenen Todes des Arbeitnehmers auch dann noch zustande, wenn der Arbeitgeber das Angebot des Arbeitnehmers vor dessen Tod bereits erhalten hat, es aber erst nach dem Tod des Arbeitnehmers annimmt. Das gilt auch dann, wenn nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt hätte enden sollen. Allerdings verlieren die Erben des Arbeitnehmers infolge dessen Todes den Anspruch auf die vereinbarte Abfindung, weil der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags die von ihm geschuldete Leistung (Aufgabe des Arbeitsplatzes) nicht mehr erbringen konnte und infolgedessen auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.
Beim Abwicklungsvertrag wird zunächst die Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen. Das Arbeitsverhältnis wird nicht durch den Abwicklungsvertrag beendet, sondern durch die Kündigung. In dem Abwicklungsvertrag werden schriftlich (§ 623 BGB) die Folgen geregelt, auf welche Art und Weis...