Für Arbeitgeber und Beschäftigte ist § 28 b Abs. 1 Satz 1 IfSG von Bedeutung, der nach § 28b Abs. 7 IfSG zunächst befristet bis zum 19.3.2022 gilt.[1]
Am Arbeitsplatz gilt die 3 G-Regel und eine gesetzliche Testpflicht am Arbeitsplatz persönlich für alle Arbeitgeber und Beschäftigten. Für besondere Arbeitgeber und Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime etc.) gilt als verschärfte Regelung § 28 b Abs. 2 IfSG.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.[2]
Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens 2-mal pro Woche für alle Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.[3]
Arbeitgeber und Beschäftigte, die entgegen § 28 b Abs. 1 Satz 1 IfSG die Arbeitsstätte betreten, begehen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden kann. Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden (§ 73 Abs. 2 IfSG).
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