4.1 Haftung nach § 25 HGB
Der allgemeine Hinweis des Steuerberaters an den Mandanten bez. der Haftung nach § 25 HGB ist zulässig. Die handelsrechtlichen Vorschriften muss der Steuerberater wegen der steuerlichen Relevanz kennen und darf insoweit auf diese verweisen:
Der Käufer eines angesehenen Unternehmens ist oft daran interessiert, die den Kunden und den Geschäftspartnern bekannte Firma fortzuführen. Dies ist zulässig, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich gestattet (§ 22 Abs. 1 HGB). "Firma" heißt im Handelsrecht nicht das Unternehmen selbst, sondern es ist "der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt" (§ 17 Abs. 1 HGB).
Die Fortführung der Firma hat für den Käufer nicht zu unterschätzende Nachteile: Er haftet unter bestimmten Voraussetzungen für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB). Eine Firmenfortführung i. S. d. § 25 HGB liegt nicht vor, wenn eine Handelsgesellschaft vereinbarungsgemäß beabsichtigt, den Namen einer anderen, bislang unter dieser Firma am Markt tätigen Handelsgesellschaft "ähnlich einer Marke" im Rechtsverkehr weiterzuverwenden.
Die Fortführung einer Firma liegt auch vor, wenn keine identische Namensgleichheit von alter und neuer Firma vorliegt. Entscheidend ist, ob im Geschäftsverkehr die neue Firma mit der alten Firma identifiziert wird. Es ist auch gleichgültig, ob der Käufer die Firma mit einem Nachfolgezusatz versieht oder nicht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB). Es kommt allein auf die tatsächliche Fortführung der Firma an. Laut OLG Brandenburg scheidet eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB aus, wenn der Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung kein Rechtsformzusatz beigefügt ist. Geschäftsbezeichnungen in der Form der Etablissementbezeichnung sind gerade bei Hotels und Gaststätten verbreitet. Der Rechtsverkehr versteht solche Namen regelmäßig als Bezeichnung eines bestimmten Geschäfts und nicht als Firma, die das Unternehmen kennzeichnet. Geschäftsbezeichnungen von Hotels und Gaststätten unterscheiden sich von einer Firma dadurch, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweisen.
Die Haftung bezieht sich auf alle "im Betrieb des Geschäfts" – vertraglich und gesetzlich – begründeten, aber auch für bei dem Verkäufer entstandene Verbindlichkeiten aus Delikt- oder Vertragsstrafe; entscheidend ist nur, dass der Rechtsgrund vor dem Unternehmerübergang gelegt wurde.
Eine Haftung wegen Firmenfortführung kommt auch dann in Betracht, wenn für einen kurzen Zwischenzeitraum das Unternehmen unter einer anderen Firma fortgeführt worden ist.
Der BGH hat entschieden, dass der Erwerber gem. § 25 HGB haftet, wenn parallel zu einem bereits bestehenden Unternehmen ein zweites mit im wesentlichen identischen Bestandteilen aufgebaut wurde (sukzessiv erfolgende Übernahme).
Eine Unternehmensfortführung liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den – den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden – wesentlichen Kernbereich handelt. Dabei kommt dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu.
Diese Haftung tritt nicht nur bei zivilrechtlichen Verbindlichkeiten ein, sondern auch bei sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrückständen, bei Steuerschulden, und zwar nicht nur für bereits fällige zurückliegende Steuerschulden (§ 75 AO), sondern auch für noch gar nicht festgesetzte Steuern und solche, die erst später im Rahmen einer Außenprüfung aufgedeckt werden.
Der Käufer haftet mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen – neben dem Verkäufer – für die im Betrieb des Geschäfts begründeten (alten) Verbindlichkeiten.
Finanzämter können diese Haftung, obwohl zivilrechtlicher Art, dennoch durch Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend machen.
Über Folgendes muss der kaufinteressierte Mandant – aufgrund eines erfolgten Hinweises des Steuerberaters, anwaltlichen Rat einzuholen, – unbedingt informiert werden:
Der Käufer haftet nicht für die Schulden des Verkäufers, wenn er mit dem Verkäufer eine entsprechende Vereinbarung trifft und ausdrücklich einen Haftungsausschluss in das Handelsregister eintragen und bekannt machen lässt (§ 25 Abs. 2 HGB). Für die Wirksamkeit eines solchen Haftungsausschlusses ist es erforderlich, dass dieser spätestens unverzüglich nach der Geschäftsübernahme zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wird und dass die Eintragung und die Bekanntmachung danach in angemessenem Zeitabstand erfolgen.
Auch eine Mitteilung an einzelne Gläubiger durch den Verkäufer oder Käufer kann die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB beseitigen, jedoch nur den direkt angesprochenen Gläubigern gegenüber.
Für einen Haftungsausschluss muss zunächst eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über den Haftungsausschluss getroffen werden. Der Inhalt der Vereinbarung muss sich auf den Ausschluss des von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angeordneten Schuldbei...