Der Steuerberater kann im Zusammenhang mit den künftig erforderlichen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungsarbeiten seinen Mandanten bitten, die entsprechenden Unterlagen des Verkäufers wie Arbeitsverträge, Lohnkonten etc. anzufordern, um z. B. ein Angebot für die kommende Lohnbuchhaltung abgeben zu können und damit mittelbar auf die Brisanz aufmerksam machen. Die umfassenden Unterlagen können dann vom Steuerberater z. B. mit einem kooperierenden Rechtsanwalt auf rechtliche Relevanz überprüft werden.
Die umfassenden Folgen des Betriebsübergangs sind (§ 613a BGB) für den Käufer bez. des vorhandenen Personals von weitreichender Bedeutung. Der Steuerberater darf in diesem Zusammenhang seinem Mandanten keinerlei rechtliche Beratung zukommen lassen, sondern muss diesen an einem qualifizierten Rechtsanwalt verweisen, damit der Mandant Folgendes erfährt:
Wann ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang i. S. d. § 613a BGB gegeben ist, bestimmt sich nach der RL 2001/23/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Voraussetzung ist, dass der Übergang eine ihre Identität bewahrende, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft.
Bei einem Betriebsübergang erfolgt der Übergang eines Betriebs bzw. Betriebsteils auf einen anderen, neuen Rechtsträger aufgrund des Kaufvertrags. Es findet ein Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers statt.
Kein Fall eines Betriebsübergangs ist die Betriebsstilllegung mit anschließender Veräußerung der Betriebsmittel. § 613a BGB findet im letzteren Fall keine Anwendung, da beides einander ausschließt. Die Stilllegung erfordert den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Verkäufers, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen ihm als Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Dauer oder zumindest für einen bestimmten, aber wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzugeben.
Die Produktionseinstellung allein löst noch keine Betriebsstilllegung aus. Hinzukommen muss die Auflösung der dem Betriebszweck dienenden Organisation.
Kommt es bei einer Betriebsstilllegung nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
Auch eine nicht unerhebliche räumliche Verlegung des Betriebs bedeutet nicht zwangsläufig einen Betriebsübergang i. S. v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.
Das BAG hat einige Entscheidungen zum Thema "Betriebsübergang" getroffen, die die Haftungsgefahren bzw. Gestaltungsmöglichkeiten für den Steuerberater deutlich machen:
Ein Betriebsübergang liegt trotz weitgehend übernommener Betriebsmittel nicht vor, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebs eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebs anzunehmen ist.
Übernimmt ein neu gegründetes Unternehmen die Aufgaben eines bisher für einen Konzern tätigen Callcenters, kann auch dann ein Betriebsübergang vorliegen, wenn das neue Unternehmen wesentlich erweiterte und komplexere Callcenter-Dienstleistungen anbietet.
Der bisherige Betriebsinhaber (Verkäufer) scheidet als Arbeitgeber aus allen Arbeitsverhältnissen aus, der Käufer tritt in diese als Rechtsnachfolger mit für ihn weitreichenden Folgen ein: Er übernimmt alle bestehenden und künftigen Rechte und Pflichten: z. B. Entgeltansprüche inkl. Gratifikationen (auch Gehaltsrückstände), Sonderzahlungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen, Versorgungsanwartschaften etc.
Im Hinblick auf § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB – gesamtschuldnerische Weiterhaftung des Verkäufers für vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstandene Verpflichtungen muss der Käufer zwecks Regressmöglichkeit gegen den Verkäufer dahingehend beraten werden, dass der Verkäufer Sicherheiten bietet bzw. der Kaufpreis teilweise bis zum Ende der relevanten Verjährungszeiträume zwecks Verrechnungsmöglichkeit einbehalten wird.
Die im Betrieb geltenden kollektivrechtlichen Vereinbarungen wie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind für den Käufer bindend. War der Tarifvertrag kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer anwendbar, gilt sein Inhalt nach dem Betriebsübergang als Individualvertragsrecht unverändert weiter. Im Übrigen muss hier immer die aktuelle Rechtsprechung des BAG geprüft werden. Das BAG hat entschieden, dass für ein Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsübergang weiterhin der Sanierungstarifvertrag mit dessen schlechteren Vergütungsregelungen anwendbar ist, obwohl die Regelungen zum Betriebsübergang Arbeitnehmerschutzvors...