Zusammenfassung
Die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebs ist für viele Unternehmer eine solide Basis für den Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit im Verhältnis zur Existenzgründung.
Die Vorteile des Unternehmenskaufs sind u. a., dass der Käufer neben dem Betrieb auch Kunden, Lieferanten und Mitarbeiterstamm übernehmen und von dessen Erfahrungen profitieren kann.
Diesen Vorteilen können aber auch eine Reihe von Nachteilen gegenüberstehen – hohe Altverbindlichkeiten, mangelhafte Maschinen, langfristige Verträge, insbesondere auch die Übernahme aller bisherigen Mitarbeiter.
Um böse Überraschungen vermeiden zu können, muss sich der künftige Unternehmer bereits vor der Aufnahme von konkreten Vertragsverhandlungen zusammen mit seinen Beratern mit allen Umständen der Übergabe auseinandersetzen. Dazu gehören nicht nur steuerliche, sondern auch eine Vielzahl betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Fragen, die vorab geprüft und geklärt werden müssen. Der Steuerberater ist oft der erste Ansprechpartner aus Sicht des künftigen Käufers und sollte sich seiner Verantwortung bewusst sein, dass er allein den potenziellen Käufer nicht bezüglich aller Fragen beraten kann und – soweit es um rein rechtliche Fragen geht – auch nicht beraten darf.
Es wird – auch um das Problembewusstsein des Steuerberaters zu schärfen – dargelegt, welches Haftungsrisiko der Steuerberater eingeht, wenn er ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts seinen Mandanten beim Kauf eines Betriebs auch rechtlich berät.
Die Haftung des Steuerberaters besteht gegenüber seinem Mandanten immer, selbst wenn er unter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz berät, allerdings in (fast) allen Fällen ohne Versicherungsschutz, da die berufliche Vermögensschadensversicherung nicht die Risiken außerhalb des eigenen Berufsfelds umfasst.
Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
1 Rechtsdienstleistungsgesetz
In der Praxis wird ein (künftiger) Unternehmer regelmäßig zuerst zu seinem Steuerberater gehen, um dessen betriebswirtschaftliches Know-how in Anspruch zu nehmen und um für sich möglichst günstige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu erfragen.
Die Erwartungshaltung des Mandanten an seinen Steuerberater, der dann i. d. R. auch nach einem Kauf des Unternehmens die weitere steuerliche Betreuung übernehmen soll, ist groß. Der Steuerberater steht im Spannungsfeld, diese Erwartungshaltung des Mandanten zu erfüllen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen und möchte auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Erlaubt sind dem Steuerberater Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
Von den wenigsten Mandanten wird wahrgenommen, welche zivilrechtliche Gefahren für sie mit dem Kauf eines Unternehmens oder einer Beteiligung verbunden sind. Zu den Aufgaben des Steuerberaters gehört es bei ersichtlicher Unkenntnis des Mandanten, diesen auf die zivilrechtlichen Gefahren allgemein hinzuweisen und ihm dringend anzuraten, anwaltliche Hilfe zusätzlich in Anspruch zu nehmen.
Die rechtliche Gestaltung des Vertrags ist dem Steuerberater ebenso untersagt wie eine verbindliche Prüfung eines vorgelegten Kaufvertragsentwurfs in rechtlicher Hinsicht, auch wenn der Entwurf von einem Notar von der Verkäuferseite oder dem Mandanten als Käufer selbst stammt.
Einige allgemeine Hinweise kann und sollte der Steuerberater seinem Mandanten geben, ohne dass dies als unerlaubte Rechtsdienstleistung anzusehen ist:
Grundsätzlich herrscht unabhängig vom Formzwang (z. B. notarielle Form für Grundstücksgeschäfte, für Änderung von Gesellschaftsverträgen Eintragungspflicht im Handelsregister, ggf. auch berufsausübungsrechtliche Genehmigungen) Vertragsfreiheit (mit den Grenzen nach § 138 und § 242 BGB). Je bereitwilliger der Verkäufer auf vertragliche Formulierungswünsche des Käufers eingeht und erforderliche Unterlagen vorlegt, desto eher kann von der Seriosität des Verkäufers und der Solidität des Unternehmens an sich ausgegangen werden. Selbstverständlich hängt die Vertragsgestaltung auch davon ab, wer die stärkere wirtschaftliche Position hat (muss/will der Verkäufer unbedingt veräußern oder ist das zu erwerbende Unternehmen ein "gutes Geschäft"?).
Auch in den Fällen, in denen eine notarielle Beurkundunganders als z. B. bei Übergang von Betriebsgrundstücken bzw. Übergang von GmbH-Anteilen, nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte der Steuerberater im Interesse seines Mandanten diesem empfehlen, darauf zu achten, dass alle Absprachen mit dem Verkäufer, soweit sie zugunsten des Käufers vom Gesetz abweichen sollen, schriftlich fixiert werden. In Streitfällen hat derjenige die Beweislast, der sich auf eine für ihn günstigere Rechtsposition stützen will.
Ein detailliert durchdachter Kaufvertrag vermeidet Streitigkeiten, zumindest im Streitfall zusätzliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Natürlich sind – soweit wie möglich – alle unternehmensbezogenen Informationen vor Abschluss des Vertrags zu überprüfen, da einzelne Fehlin...