Die Aufgaben eines Nachlassverwalters sind sehr haftungsträchtig. Der Steuerberater sollte das Amt also nur übernehmen, wenn er ausreichend Zeit und erforderliche wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse hat. Im Zweifel sollte er sich auf eigene Kosten während der Amtsinhaberschaft Rechtsrat einholen.
Sogleich nach seiner Bestellung hat der Steuerberater als Nachlassverwalter die seiner Verwaltungsbefugnis unterliegenden Nachlassgegenstände in Besitz und in Verwaltung zu nehmen.
Der Steuerberater hat nach § 1802 BGB i. V. m. § 1915 Abs. 1 BGB die Pflicht, die Nachlassaktiva und Nachlasspassiva vollständig zu erfassen, zu bewerten und aufzuzeichnen. Dazu muss er den Nachlass sichten, die Unterlagen des Erblassers eingehend durcharbeiten und erforderlichenfalls bei Erben und sonstigen Angehörigen oder möglichen Vertragspartnern des Erblassers Rückfragen vornehmen und Ermittlungen anstellen. Weiter kann er von den Erben nach § 260 BGB die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und gegebenenfalls auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hierüber verlangen. Nötigenfalls kann sich der Nachlassverwalter bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auch der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Das Nachlassverzeichnis hat er dem Nachlassgericht einzureichen.
Nachlassaktiva und Nachlassverbindlichkeiten überprüfen
Oft ist die Nachlassverwaltung nur die Vorstufe zum Nachlassinsolvenzverfahren. Der Steuerberater muss also zunächst den Wert der Nachlassaktiva und die vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten überprüfen. Ergeben seine Untersuchungen, dass der Wert der Nachlassaktiva die vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten nicht deckt, der Nachlass also mithin überschuldet ist (§ 19 InsO), besteht für ihn die strenge Insolvenzantragspflicht nach §§ 1985 Abs. 2 Satz 2, 1980 BGB. Gleiches gilt für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses (§ 17 InsO).
Nur wenn sichergestellt ist, dass der Nachlass nicht insolvent ist, kann der Steuerberater zur eigentlichen Durchführung der Nachlassverwaltung übergehen, welche darin besteht, die vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.
Der Steuerberater hat dabei den Nachlass zunächst in seinem Bestand zu erhalten und ihn nach den Regeln einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung (analog § 1811 BGB) zu vermehren. Geld muss er analog § 1806 BGB verzinslich auf einem Sonderkonto anlegen.
Nachlassschädliche Dauerschuldverhältnisse sind zu kündigen, Vollmachten des Erblassers, die über dessen Tod hinaus wirksam sind und nachlassbezogene Vollmachten darstellen, müssen unverzüglich widerrufen werden. Nachlasszugehörige Forderungen hat der Verwalter einzuziehen. Gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Nachlassgläubigern oder Eigengläubigern des Erben in den Nachlass, muss der Steuerberater entsprechend Rechtsmittel einlegen etc. Den Erben hat er mit Genehmigung des Nachlassgerichts u. U. Unterhalt zu zahlen, sofern die Masse ausreicht.
Pflicht zur vorläufigen Unternehmensfortführung
Ob bei einem nachlasszugehörigen Unternehmen eine Fortführung sinnvoll ist, um noch für den Nachlass laufende Erträge zu erwirtschaften etc., ist aufgrund einer sachverständig erstellten Ertragsfähigkeit und Fortführungsprognose zu beurteilen. Soweit noch nicht absehbar ist, dass die Verwertung des Unternehmens der richtige Weg ist, hat der Verwalter eine Stilllegung des Unternehmens im Interesse des Erben möglichst zu unterlassen. Es besteht im Übrigen eine Pflicht zur vorläufigen Unternehmensfortführung entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Stilllegung eines laufenden Geschäftsbetriebs soll nach § 1821 BGB i. V. m. §§ 1915, 1962 BGB nur nach Zustimmung des Nachlassgerichts erfolgen.
Reicht der Nachlass aus, hat der Steuerberater hieraus die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Erforderlichenfalls muss er hierbei Nachlassgegenstände zu Geld machen. Diese dürfen natürlich nur in dem Umfang verwertet werden, der für die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlich ist. Die Art und Weise der Verwertung des Nachlasses steht im pflichtgemäßen Ermessen des Steuerberaters. Die Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Der Steuerberater darf die zu verwertenden Gegenstände sowohl freihändig als auch im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußern. Bei Grundstücksgeschäften sind die Genehmigungsvorbehalte des Nachlassgerichts nach §§ 1821 und 1822 BGB zu beachten. Vorsichtig sollte der Steuerberater beim Abschluss von Kaufverträgen sein, damit er eigene Haftungsrisiken vermeidet und nicht ungesichert Vorleistungen erbringt.
Den Steuerberater treffen als Nachlassverwalter steuerliche Verpflichtungen (§ 34 Abs. 3 AO). Er muss die nach § 45 Abs. 1 AO auf den Erben übergegangen Steuer- und Haftungsschulden des Erblassers als Erblasserschulden begleichen. Gleiches gilt für die durch den Erbfall entstandenen Erbschaftsteuerverbindlichkeiten des/der Erben (Erbfallschulden gem. § 20 Abs. 3 ErbStG). Zudem muss er auch die während der Nachlassverwaltung auf erzielte ...