Grundsätzlich hat der Praxistreuhänder gegenüber den Mandanten des Praxisnachfolgers die gleichen Pflichten, wie gegenüber eigenen Mandanten und wie sie sich aus dem Steuerberatungsgesetz und der Berufsordnung ergeben.
In der Rechtsprechung wird überwiegend die direkte Haftung des Praxistreuhänders gegenüber den Mandanten bejaht.
Der Praxistreuhänder sollte das Amt nur annehmen, wenn er es organisatorisch und zeitlich mit seinen übrigen Aufgaben in Einklang bringen kann. Er muss sich unmittelbar nach Übernahme des Amts einen Überblick über die dringendsten Angelegenheiten verschaffen und sollte je nach Organisation und Qualitätsstandard der zu verwaltenden Praxis schnellstmöglich in wichtigen, insbesondere fristgebundenen Angelegenheiten den Kontakt zu den Mandanten suchen.
Geschäftsbesorgungsverhältnis schriftlich abschließen
Es empfiehlt sich, das bestehende Geschäftsbesorgungsverhältnis (§§ 675, 611 ff. BGB) schriftlich abzufassen, z. B. Haftungsbeschränkungen gegenüber dem Treugeber aufzunehmen bzw. Haftungsfreistellungen für eine Inanspruchnahme seitens Dritter, und der Steuerberaterkammer zur Prüfung auf Rechtswirksamkeit der Inhalte vorzulegen.
Ein ausführlicher schriftlicher Geschäftsbesorgungsvertrag hat den Vorteil, dass spätere Streitigkeiten z. B. über die Vergütung, vermieden werden können. Der Treuhänder hat nach § 71 Abs. 2 Satz 2 StBerG Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Nach Art und Umfang der Tätigkeit des Treuhänders kommen diverse Regelungen in Betracht: In Anlehnung an die Vergütung eines Steuerberaters als freier Mitarbeiter kann ein bestimmter Prozentsatz der monatlich oder jährlich in Rechnung gestellten Umsätze als Vergütung des Treuhänders festgelegt werden. Ebenso zulässig ist eine Vereinbarung, wonach der Treuhänder nach einem bestimmten Stundensatz seinen Zeitaufwand abrechnen kann. U. U. sind auch die Festlegung eines monatlichen Fixums und zusätzlich die Vereinbarung eines bestimmten Prozentsatzes des Umsatzes als Vergütung sinnvoll.
Die Haftungsrisiken des Praxistreuhänders ergeben sich aus seiner Rechtsstellung: Der Treuhänder soll die Steuerberaterpraxis, die zivilrechtlich dem Vermögen des Treugebers, d. h. dem Erben, zuzuordnen ist, bis zur Übernahme durch den vorgesehenen Nachfolger im Bestand erhalten. Natürlich muss er mögliche Fehler des Praxisvorgängers nach Möglichkeit korrigieren (z. B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen) und die Berufshaftpflichtversicherung des verstorbenen Kollegen über dessen Versäumnisse informieren etc.
Es bleibt ihm unbenommen, außerdem für die Steuerberaterpraxis des Treugebers neue Aufträge entgegenzunehmen. Der Praxistreuhänder führt sein Amt unter eigener Verantwortung (kein Weisungsrecht der Erben), jedoch für Rechnung und auf Kosten des Treugebers. Daher ist der Treugeber insbesondere Inhaber der vom Praxistreuhänder einzuziehenden Honorare.
Prozessführungsbefugnis beachten
Vorsicht ist geboten bei der Geltendmachung von Honoraren gegenüber dem Mandanten. Der Treuhänder ist nicht berechtigt, im eigenen Namen Gebührenansprüche gegenüber Auftraggebern gerichtlich geltend zu machen. Für einen Honorarprozess fehlt ihm die Prozessführungsbefugnis. Eine Honorarklage würde als unzulässig abgewiesen werden und der Steuerberater als Treuhänder hätte dann die Kosten der Gegenseite mitzutragen.
Im Auftreten nach außen muss der Treuhänder durch einen entsprechenden Zusatz bei seiner Unterschrift auf die bestehende Treuhandschaft hinweisen.
Vereinbarungen im Treuhandvertrag fixieren
In der Berufshaftpflichtversicherung des als Treuhänder tätigen Steuerberaters ist diese Tätigkeit mitversichert. Allerdings gilt der Versicherungsschutz nur im Verhältnis zu den Mandanten, nicht jedoch im Verhältnis zum Treugeber. Dies bedeutet, dass der Praxistreuhänder sowohl im Innenverhältnis gegenüber dem Treugeber als auch im Außenverhältnis unmittelbar gegenüber den zu betreuenden Mandanten haftet.
Es ist daher sinnvoll, dass sich der Praxisinhaber und der Treuhänder mit der Versicherung über die konkrete Deckungssituation aus der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gegenüber dem Mandanten abstimmen. Sinnvollerweise sollte der Treuhänder die Deckungssumme und den materiellen Deckungsinhalt aus seiner Haftpflichtversicherung bezogen auf die konkreten Risiken, die mit der Übernahme der Treuhandschaft verbunden sind, genau überprüfen (Kriterium z. B. Mandantenstruktur). Der Treuhänder sollte unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes zusätzlich anfallende Versicherungsprämien vom Praxisinhaber erstattet verlangen können (ausdrückliche Vereinbarung im Treuhandvertrag).
Da die Treuhandschaft der Erhaltung des Mandantenstamms der vererbten Steuerberaterpraxis dienen soll, besteht während der treuhänderischen Tätigkeit ein Wettbewerbsverbot. Soweit der Treuhänder keine anderweitige vertragliche Vereinbarung mit dem Treugeber geschlossen hat, darf er Mandanten des Treugebers nicht übernehmen. Dies gilt auch für Mandate, d...