2.3.3.1 Kommanditbeteiligung
Die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil ist rechtlich zulässig und für den Steuerberater wohl erlaubt, da er hier kein Kaufmann/Unternehmer wird (allerdings wird der Kommanditist als Gewerbetreibender i. S. d. GewO betrachtet). Voraussetzung ist zudem, dass die Gesellschafterversammlung zugestimmt hat bzw. die Testamentsvollstreckerlösung im Gesellschaftsvertrag verankert ist.
Der Testamentsvollstrecker darf aber nicht die dem Kommanditisten zustehenden Herrschafts- und Mitverwaltungsrechte ausüben, soweit er damit eine persönliche Haftung des betreffenden Erben herbeiführt. Dem Testamentsvollstrecker steht grundsätzlich (Ausnahme: § 2208 BGB) die Verfügungsbefugnis über die Beteiligung nach § 2205 Satz 3 BGB zu: Er kann nach § 132 HGB den Gesellschaftsvertrag kündigen oder Auflösungsklage nach § 133 HGB erheben, sollte aber zur Vermeidung einer Haftung gegenüber dem Kommanditisten-Erben möglichst in Absprache mit diesem handeln.
2.3.3.2 Komplementäranteil an der KG bzw. OHG
Wird die Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag/Gesetz nur unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, hat dies zur Folge, dass der gegen die Gesellschaft gerichtete Abfindungsanspruch durch den Testamentsvollstrecker zum Nachlass geltend gemacht wird.
Wird die Gesellschaft aufgrund des Todes des Erblassers aufgelöst, wird der Erbe Mitglied der Abwicklungsgesellschaft. Der Testamentsvollstrecker übt aber die Befugnisse des Abwicklers aus. Der Anspruch auf den Liquidationserlös steht dem Testamentsvollstrecker zugunsten des Nachlasses zu.
Bei Fortsetzung der OHG/KG mit dem/den Erben unterliegt deren Beteiligung nicht der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker, weil sich die Verwaltung laut § 2205 Satz 1 BGB nur auf den Nachlass bezieht.
Wenn der OHG/KG-Anteil aber aufgrund erbrechtlicher Anordnung auf den Erben übergeleitet wurde, kann die Verwaltung dann auch den Gesellschaftsanteil umfassen. Auch hier muss eine Überlassung der Rechtsausübung seitens der Erben an den Testamentsvollstrecker durch Auflagen des Erblassers geregelt sein, soweit die Erben nicht freiwillig dem Testamentsvollstrecker die Aufgaben übertragen. Dem Steuerberater ist wohl nur die Vollmachtlösung standesrechtlich erlaubt. Dies muss im Einzelfall mit der zuständigen Kammer geklärt werden. Außerdem wäre die persönliche Haftung bei der Treuhandlösung vor allem deswegen kaum eingrenzbar, wenn die übrigen Gesellschafter (fremde Dritte) in der Überzahl sind.