4.2.3.1 Fehlerhafte Inbesitznahme
Haben Erben oder Dritte einen Teil des Nachlasses wegen unterlassener Inbesitznahme beiseite geschafft, schuldet der Testamentsvollstrecker persönlich den Wertausgleich zur Masse. Bei Überlassung des Besitzes an Erben/Dritte (z. B. Hausrat an Ehefrau/Kinder und Wohnmöglichkeit im ererbten Haus), muss er eine schriftliche Vereinbarung mit diesen schließen, in geeigneter Form (Fotos) dokumentieren, was überlassen wurde, und sich das gegenzeichnen lassen. U. U. müssen bei Wertgegenständen auch Einbruchversicherungen abgeschlossen werden.
Zur Sicherung des Nachlasses ist besonders bei Gemeinschaftskonten von Eheleuten Vorsicht geboten. Die Verfügungsbefugnis und der Anteil, der in den Nachlass fällt, sind sofort festzustellen, ehe das Konto vom überlebenden Ehepartner geleert wird. Eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Bankvollmacht muss der Testamentsvollstrecker widerrufen.
4.2.3.2 Oberflächliches Nachlassverzeichnis
Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses trotz Mahnung und Fristsetzung, kann das zu seiner Entlassung nach § 2227 BGB führen. Vermögensveränderungen zwischen Erbfall und Amtsantritt sollte er, soweit erkennbar, dokumentieren, damit man ihm nicht unterlassene Inbesitznahme unterstellen kann. Der Testamentsvollstrecker riskiert bei dem Verdacht, dass er das Verzeichnis nicht ordnungsgemäß erstellt hat, dass er nach § 2218 i. V. m. § 666 BGB eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Bei Verurteilung zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses muss der Testamentsvollstrecker die Kosten des Rechtsstreits persönlich zahlen. Der Steuerberater sollte bedenken, dass das Nachlassverzeichnis ein wichtiges Beweismittel für die Abwicklung darstellt.
Wenn ein Vermächtnisgegenstand im Verzeichnis nicht aufgenommen wurde und damit später nicht an den Vermächtnisnehmer ausgehändigt werden kann, kann sich letzterer – trotz eines etwaigen Ersatzanspruchs gegen den Erben – auch direkt an den Testamentsvollstrecker halten und von diesem Schadensersatz verlangen.
4.2.3.3 Fehlerhafte Interpretation des Testaments
Der Testamentsvollstrecker haftet den Erben grundsätzlich auf Schadensersatz, wenn er letztwillige Anordnungen falsch auslegt und z. B. aufgrund dessen Handlungen zulasten des Nachlasses ausführt. Der Steuerberater sollte mangels entsprechender Kenntnisse zu Auslegungsregeln und einschlägiger Rechtsprechung im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Erbrecht zu Rate ziehen.
4.2.3.4 Fehler bei der Nachlassverwaltung
Die Nichtbefolgung von Anordnungen ändert nichts an der Wirksamkeit etwaiger Verfügungen des Testamentsvollstreckers, kann aber Schadenersatzansprüche der Erben auslösen und zur Entlassung nach § 2227 BGB führen.
Birgt die Befolgung einer Anordnung allerdings die Gefährdung des Nachlasses, kann bzw. sollte der Testamentsvollstrecker diese Anordnung nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB vom Nachlassgericht außer Kraft setzen lassen.
In Zweifelsfällen sollte der Testamentsvollstrecker die Erben um Zustimmung zu beabsichtigten Maßnahmen bitten und sich das bestätigen lassen. Auch wenn dabei Anordnungen des Erblassers nicht befolgt werden, können die Erben dann keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
Im Rahmen der Verwaltung kann der Testamentsvollstrecker nach § 2206 BGB auch Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen. Er muss aber zur Vermeidung der persönlichen Inanspruchnahme ausdrücklich sein Handeln für den Nachlass zu erkennen geben.
Der Steuerberater sollte die Vorschrift des § 2205 Satz 3 BGB beherzigen, die ihm grundsätzlich die unentgeltliche Verfügung über Nachlassgegenstände verbietet. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn über einen Gegenstand verfügt wird, ohne dass dem Nachlass ein adäquater Gegenwert zufließt. Auch wenn zugunsten des Nachlasses bzw. der Erben solche unentgeltliche Verfügungen an Dritte absolut unwirksam sind und zurückübertragen werden müssen, setzt sich der Testamentsvollstrecker einem möglichen Schadensersatzanspruch des Dritten aus, der auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung vertraut hat.
Der Erbe kann jederzeit unabhängig von Schadensersatzansprüchen den Testamentsvollstrecker auf Einhaltung der Grenzen seiner Verwaltungsbefugnisse und zur Vornahme pflichtmäßiger Maßnahmen verklagen. Das Einziehen einer überhöhten Testamentsvollstreckervergütung zur Unzeit rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grunds i. S. d. § 2227 Abs. 1 BGB für die Entlassung des Testamentsvollstreckers.
4.2.3.5 Haftung des Testamentsvollstreckers für Dritte
Überträgt der Testamentsvollstrecker das Amt entgegen dem Verbot im Ganzen an einen Dritten, haftet er für jeden daraus entstandenen Schaden, egal ob dieser vorhersehbar oder von Dritten verschuldet wurde (§§ 2219 Abs. 1, 2218 Abs. 1, 664 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Bei einer erlaubten Übertragung einzelner Testamentsvollstreckertätigkeiten auf Dritte, haftet der Testamentsvollstrecker nur für die schlechte Auswahl, fehle...