Hat der Erblasser keine Anordnung zur Vergütung getroffen und kann die Höhe auch nicht durch andere Unterlagen, die den – mutmaßlichen – Willen des Erblassers hierzu erkennen lassen, bestimmt werden, hat der Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 2221 BGB. Weitere Regelungen enthält das Gesetz nicht.
Die Angemessenheit bzw. Höhe der Vergütung orientiert sich
- an den Umständen des Einzelfalls,
- nach dem Umfang der übertragenen und gesetzliche Pflichten,
- am Umfang der Verantwortung und der tatsächlich geleisteten Arbeit,
- an der Zahl und dem Alter der beteiligten Erben,
- am Wert des Nachlasses,
- an der Schwierigkeit der zu lösenden Aufgaben und
- der Dauer der Abwicklung.
Das Gesetz geht von einer Gesamtvergütung aus. Zur besseren Differenzierung der Angemessenheit wurden in der Praxis verschiedene Gebührenarten entwickelt:
Regelgebühr: Diese deckt die "normale" Abwicklungstestamentsvollstreckung und damit sämtliche Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers ohne fortlaufende Verwaltung und ohne schwierige Verwaltung ab.
Konstituierungsgebühr: Muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass ermitteln und in Besitz nehmen, Forderungen einziehen, Bewertungen durchführen und sind diese Aufgaben besonders schwierig, kann er eine Sondervergütung zu der Regelgebühr verlangen.
Verwaltungsgebühr: Diese kommt als periodische Gebühr in Betracht, wenn eine langfristige Verwaltungstestamentsvollstreckung vorliegt.
Auseinandersetzungsgebühr: Eine solche fällt an, wenn die Auseinandersetzung des Nachlasses besonders schwierig ist (z. B. Nachlassverkäufe oder Erstellung eines Teilungsplans).
In der Praxis hat sich die Anwendung von Vergütungsrichtsätzen anhand verschiedener Tabellen (prozentuale Anteile am Bruttonachlasswert) unter Berücksichtigung obiger Gebührenarten durchgesetzt, wobei diese auch nicht ohne Weiteres schematisch eingesetzt werden dürfen.
Neue Rheinische Tabelle
Grundlage ist die Tabelle des Vereins für das Notariat in Rheinpreußen aus dem Jahr 1925.
Der Deutsche Notarverein hat die "Rheinische Tabelle" überarbeitet. Die Bemessungsgrundlagen und die Vergütungstabelle wurden an die veränderten Wertverhältnisse und Lebensumstände angepasst. Den Vorschlägen sind Vergütungsempfehlungen für normale Nachlässe, die eine unproblematische Abwicklung nach sich ziehen, vorangestellt. Die Richtlinien wurden jedoch um typisierende und praktisch handhabbare Vorschläge zur Bemessung der Vergütung für die Fälle ergänzt, die über die in der Regel mögliche glatte Abwicklung des Nachlasses hinausgehen. Die Empfehlungen sind beim Deutschen Notarinstitut zu erhalten.
Leitsätze zur angemessenen Vergütung
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich ausführlich mit der angemessenen Vergütung eines Testamentsvollstreckers befasst und dazu folgende Leitsätze aufgestellt:
Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers kann – wenn auch nicht schematisch – die sog. Neue Rheinische Tabelle als Anhalt herangezogen werden. Das gilt auch bei überdurchschnittlich werthaltigen Nachlässen (hier: Bruttonachlasswert von über 3 Mio. EUR).
Bemessungsgrundlage für die Regelvergütung des Testamentsvollstreckers unter Berücksichtigung der Neuen Rheinischen Tabelle ist der Bruttonachlasswert, wenn die Vollstreckungstätigkeit auch die Schuldenregulierung umfasst. Eine Erhöhung des Bruttonachlasswerts um die Vorausempfänge der Erben findet nicht statt. Vielmehr ist die etwaige Befassung des Testamentsvollstreckers mit der Problematik der Vorausempfänge im Rahmen von Zuschlägen bei der rechnerischen Bestimmung der einheitlichen Vergütung zu berücksichtigen.
Zuschläge von über 45 % zur Grundvergütung sind besonders zu rechtfertigen, anderenfalls sie nicht mehr der Billigkeit entsprechen.
Enthält das Testament bei der Bestimmung der Höhe der Testamentsvollstreckung (3 % des Nettoerlöses des Nachlasses) keine Angaben zur Berücksichtigung der vom Testamentsvollstrecker zu entrichtenden Umsatzsteuer und lässt sich eine Aussage hierzu auch nicht durch Auslegung des Testaments gewinnen, ist zur Klärung dieser Frage auf die Rechtsprechung zu § 2221 BGB und die hierzu entwickelten Usancen (z. B. in Form der "Neuen Rheinischen Tabelle") zurückzugreifen. Dies führt (im vorliegenden Fall) zu dem Ergebnis, dass der Testamentsvollstrecker 3 % des Nettoerlöses zuzüglich Umsatzsteuer verlangen kann.