Ein Insolvenzverfahren kann nach § 11 Abs. 1 InsO über das Vermögen jeder natürlichen oder juristischen Person eröffnet werden. Insolvenzfähig sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch die OHG, die KG, die Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nach § 11 Abs. 3 InsO auch nach Auflösung der juristischen Person möglich, bis die Vermögensverteilung vollzogen ist. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird das gesamte Vermögen – auch Privatvermögen – des Unternehmers an die Gläubiger verteilt. Natürliche Schuldner, die noch selbstständig sind, fallen generell unter das Regelinsolvenzverfahren. Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet Anwendung für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, aber auch für ehemalige Selbstständige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Als überschaubar gelten Vermögensverhältnisse, wenn der ehemalige Selbstständige zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 Abs. 2 InsO).
Gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Bescheinigung vorlegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten 6Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist.
Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (§ 5 Abs. 2 InsO) im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Höhe der Verbindlichkeiten unter 25.000 EUR liegt, weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind, und dass keine komplexeren Insolvenzanfechtungs- bzw. Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer, Gesellschafter oder Berater in Rede stehen.
Die zugunsten des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren festgesetzte Tätigkeitsvergütung führt beim Insolvenzschuldner, der zuvor betriebliche Einkünfte erzielte, nicht zu einer Betriebsausgabe i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG, weil das Verbraucherinsolvenzverfahren die wirtschaftliche Stellung des Schuldners als Person und damit den privaten Vermögensbereich betrifft. Die Insolvenzverwaltervergütung ist auch nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, weil dem Insolvenzschuldner insoweit keine Aufwendungen entstanden sind bzw. kein Abfluss aus seinem Vermögen erfolgte.