Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach § 286 Abs. 1 InsO besteht nur für natürliche Personen, die selbst Insolvenzschuldner sind. Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und nicht mangels Masse eingestellt worden ist. Es empfiehlt sich für den Schuldner also im Zweifelsfall die Verfahrenskosten selbst aufzubringen (innerhalb der Familie), damit das Verfahren eröffnet wird. Der Schuldner muss die Restschuldbefreiung ausdrücklich beantragen.
Hinweispflicht bei Gläubigerantrag
Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat.
Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist.
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen Insolvenzeröffnungsantrags eines anderen Gläubigers ordnungsgemäß belehrt worden ist, sofern dem Schuldner im weiteren Antragsverfahren eine ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen.
Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat. Während einer 6-jährigen Wohlverhaltensphase muss der Schuldner pfändbare Arbeitseinkünfte, ererbtes Vermögen etc. an einen Treuhänder (vom Gericht bestimmt) abtreten. Der Begriff der Bezüge ist weit zu verstehen und umfasst alle regelmäßige Zahlungen, die in einem Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit des Schuldners stehen.
Während des Insolvenzverfahrens durch Prozessvergleich erworbene Abfindung unterfällt Insolvenzbeschlag
Der während des laufenden Insolvenzverfahrens erworbene Anspruch auf Zahlung einer Abfindung unterfällt mit seinem Entstehen als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag nach § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diesen Anspruch steht gem. § 80 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter zu. Etwas anderes gilt nur, soweit auf Antrag des Schuldners die Pfändbarkeit der Abfindung nach § 850i ZPO gerichtlich beschränkt wird.
Gibt der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Schuldners frei, steht dem Schuldner für Forderungen aus seiner selbstständigen Tätigkeit, die von der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit umfasst sind, im Verhältnis zur Masse kein Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte zu. Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte kann für Zahlungen auf Forderungen des Schuldners aus dessen selbstständiger Tätigkeit, die zwar erst nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners beglichen werden, die aber in die Masse fallen, im Hinblick auf die nach der Freigabe vom Schuldner begründeten Neuverbindlichkeiten nicht gewährt werden.
Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarte Globalabtretung erfasst auch im Fall der zwischenzeitlichen Freigabe der selbstständigen Tätigkeit die nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen des Schuldners. Tritt ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung ab und gibt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbstständige Tätigkeit frei, fallen diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das freigegebene Vermögen des Schuldners.
Abgetretene Gelder werden vom Treuhänder an die Gläubiger nach Begleichung der Kosten verteilt. Eine weitere selbstständige Tätigkeit des Schuldners ist nicht ausgeschlossen. Nach Ablauf der 6 Jahre kann (s. Obliegenheitspflichten nach § 295 InsO) der Schuldner – unabhängig von der Höhe der ursprünglichen Schulden und der anteiligen Rückführung – mit Wirkung gegen alle Insolvenzgläubiger schuldenfrei sein. Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung obliegt dem Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss.
§ 300 Abs. 1 Satz 2 I...