In Zeiten der Corona-Krise waren Steuerberater u. a. damit beschäftigt, ihre Mandanten im Zusammenhang mit Kreditvergaben (z. B. KfW-Schnellkredit) bzw. Aussetzung von Darlehensverpflichtungen zu unterstützen und Überbrückungshilfen zu beantragen.
Informationen der Bundessteuerberaterkammer!
Die Bundessteuerberaterkammer hatte in ihrem FAQ-Katalog (Stand 5.6.2020) unter Ziffer 61 ausgeführt, welche Haftungsrisiken der Steuerberater eingeht, der für den Mandanten erstellte Liquiditätspläne, Betriebswirtschaftliche Auswertungen u. ä. direkt der Bank aushändigt. Die Bundessteuerberaterkammer gab den Steuerberatern Hinweise, wie die Steuerberater diese Risiken minimieren bzw. ausschließen können.
Ergibt sich aus der, der Bilanz beigefügten Bescheinigung, dass der Steuerberater die Unterlagen und Zahlen nicht geprüft hat, kann mit dem Kreditgeber des Mandanten kein Auskunftsvertrag über dessen wirtschaftliche und finanzielle Situation zustande kommen.
Aus den Gründen des vorgenannten Urteils: Grundlage der in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannten Berufs- bzw. Expertenhaftung ist der allgemeine Rechtsgedanke, dass derjenige, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen Einfluss auf die Willensentscheidung Dritter genommen hat, für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm in Verkehr gebrachten Angaben einzustehen hat. Eine Haftung ist daher namentlich in den Fällen anzuerkennen, in denen Gutachten, Testate oder vergleichbare Dokumente erstellt werden, die entweder erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt sind oder üblicherweise Dritten vorgelegt werden, um diesen bestimmungsgemäß als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Dementsprechend kommt ein Einbezug Dritter in den Schutzbereich eines die Erstellung von Jahres- und Zwischenabschlüssen beinhaltenden Steuerberatervertrags in Betracht, wenn der Abschluss den betreffenden Dritten – etwa Kredit gebenden Banken – erkennbar und bestimmungsgemäß als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen soll. Indes kann eine Haftung des Steuerberaters stets nur so weit reichen, wie er auch tatsächlich Vertrauen in die eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat. In diesem Zusammenhang kommt der Erklärung des Steuerberaters, inwieweit er für die Richtigkeit der im Abschluss enthaltenen Aufstellungen Verantwortung übernimmt, Bedeutung zu.
Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31.10.2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, war die Schlussabrechnung bis spätestens 30.9.2024 einzureichen.
Wenn aufgrund von Ermittlungs- und Strafverfahren der Vorwurf des Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB in Raum steht, kommt die Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern gem. § 73 StGB in Betracht.
Ein "Blick ins Internet" zeigt, dass einige Strafprozesse um mutmaßlich erschlichene Corona-Überbrückungshilfen begonnen haben. Weitere werden folgen, wenn die Schlussabrechnungen überprüft worden sind.