Die Beratung einer GmbH (folgende Ausführungen gelten sinngemäß für die GmbH & Co. KG) – insbesondere in der Krise – ist aufgrund zahlreicher Sondervorschriften außerhalb des Insolvenzrechts besonders schwierig und enthält viele rechtliche Aspekte, die eine Einschaltung eines auf das Handels- und GmbH-Recht/Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts erforderlich machen.
Der Steuerberater muss den GmbH-Geschäftsführer, soweit es um steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Probleme geht, aufklären und auf die Existenz vieler rechtlicher Vorschriften hinweisen mit der Empfehlung, sich wegen der Details mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Unterlässt der Steuerberater Hinweise auf die folgenden Punkte, macht er sich u. U. auch dem GmbH-Geschäftsführer gegenüber schadensersatzpflichtig, auch wenn er die GmbH als Mandantin hat.
5.1 Besondere Pflichten des GmbH-Geschäftsführers und der Gesellschafter
Pflichten zur Vermeidung von Krisen
Krisen sind immer schon dann vorhersehbar und wahrscheinlich, wenn Gesellschafter und Geschäftsführer nicht bereits bei der Gründung der GmbH über die sehr komplizierten Regelungen des GmbHG informiert werden.
Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei der Erfüllung seiner Pflichten "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden". Als Maßstab gilt, wie eine Person in der verantwortlichen leitenden Stellung eines Verwalters fremden Vermögens handeln würde. Beachtet der GmbH-Geschäftsführer diesen Sorgfaltsmaßstab nicht und entsteht deswegen der Gesellschaft ein Schaden, haftet der Geschäftsführer für diesen persönlich. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert oder unterbindet.
Auch der faktische Geschäftsführer haftet für von ihm veranlasste Überweisungen gem. § 43 Abs. 1 GmbHG.
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 43 Abs. 2 GmbHG richtet sich nicht nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, sondern nach der in § 43 Abs. 4 GmbHG bestimmten Verjährungsfrist von 5 Jahren. Zwischen dem Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG und einem Anspruch aus § 823 BGB besteht keine Gesetzeskonkurrenz, sodass die Verjährung nach der jeweils einschlägigen Vorschrift selbstständig zu beurteilen ist.
Weisung der Gesellschafter schließt Haftung aus
Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Geschäftsführers i. S. d. § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet regelmäßig dann aus, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem – später beanstandeten – Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer durch ein solches angewiesenes Verhalten nicht gegen gesetzliche Pflichten, wie insbesondere aus den Vorschriften der §§ 30 und 64 GmbHG verstößt, muss er die Weisungen der Gesellschafterversammlung befolgen.
Ein Handeln oder Unterlassen des Geschäftsführers im – auch stillschweigenden – Einverständnis mit sämtlichen Gesellschaftern stellt grundsätzlich keine (haftungsbegründende) Pflichtverletzung i. S. v. § 43 Abs. 2 GmbHG dar.
Der Geschäftsführer muss das Unternehmen also organisieren und führen, dass eine Krise des Unternehmens möglichst verhindert wird. Zu den Pflichten gehört u. a.:
- Ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung (§§ 41 ff. GmbHG)
- Permanente Überwachung der Kreditgeschäfte
- Berechnung und Überwachung des Bedarfs an liquiden Mitteln
- Planung erforderlicher liquider Mittel
- Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Für den GmbH-Geschäftsführer gilt § 91 Abs. 2 AktG entsprechend. Diese Vorschrift beinhaltet, dass ein Überwachungssystem eingerichtet wird, damit Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnten, möglichst früh erkannt werden.
Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 43 Abs. 1 GmbHG, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.
§ 30 GmbHG verbietet dem GmbH-Geschäftsführer Auszahlungen an Gesellschafter, soweit dadurch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH angegriffen wird. Auszahlungen beschränken sich nicht auf reine Geldleistungen, sondern erfasst werden Leistungen aller Art, denen keine entsprechende Gegenleistung des Gesellschafters gegenübersteht und die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das zur Erhaltung des Stammkapitals der GmbH erforderliche Vermögen verringern (z. B. Darlehen der GmbH an Gesellschafter ohne Sicherheiten). Verbotene Auszahlungen muss der begünstigte Gesellschafter zur Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern nach § 31 Abs. 2 GmbHG zurückzahlen. Mitgesellschafter haften nach § 31 Abs. 3 GmbHG, wenn von dem begünstigten Gesellschafter keine Erstattung erfolgt.
Die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen fällt nicht unter § 30 GmbHG. Allerdings riskiert der Geschäftsführer seine persönliche Haftung gegenüber der Gese...