Die Gefahren des Strafgesetzbuchs bei Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283d StGB) können auch den Steuerberater treffen, wenn er sich nicht rechtzeitig von seinem Mandanten distanziert.
Sehr oft legt das Insolvenzgericht die Akten dem Wirtschaftsstaatsanwalt vor. Damit steigt das Risiko, dass der Steuerberater wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung angeklagt wird.
Steuerberater sind gesetzestreu, setzen sich aber ab und zu – im wohl gut gemeinten Interesse – für ihre Mandanten unbewusst eigenen strafrechtlichen Risiken aus.
Beihilfe nach § 27 StGB heißt (vorsätzlich) Hilfe leisten zur vorsätzlichen Tat des Mandanten. Beihilfehandlungen können aus Ratschlägen, dem Unterlassen von Hinweisen, durch Bestärken (psychische Beihilfe) bestehen. Eine Beihilfe kann darin bestehen, dass trotz Überschuldung einer GmbH deren Buchhaltungsarbeiten etc. weitergeführt werden, ohne dass Sanierungsmaßnahmen etc. ergriffen werden.
Eine (vorsätzliche) Anstiftung des Mandanten zur Insolvenzverschleppung ist denkbar, wenn der Steuerberater z. B. wegen Führen von Sanierungsverhandlungen den GmbH-Geschäftsführer davon abhält, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen.
Fälle, in denen Steuerberater einvernehmlich mit dem Täter zusammenarbeiten, sindselten und liegen z. B. dann vor, wenn überhöhte fingierte Rechnungen gestellt werden, um dem Unternehmen vor der Insolvenz Vermögen zu entziehen oder der Steuerberater selbst Verträge wie Abtretungen zu seinen Gunsten bzw. zugunsten Dritter fertigt (Täter nach § 283c StGB, Gläubigerbegünstigung).
Zugunsten des Steuerberaters muss seitens der Strafverfolgungsbehörden immer der Nachweis der Erfüllung eines Straftatbestands vorliegen. Im Zweifel unterliegen die Mandanten-Akten der Beschlagnahme, aus denen sich Beweise (z. B. Schreiben an den Mandanten bez. Vorliegens von Insolvenzgründen) entnehmen lassen.
Andererseits ist es auch im Interesse des Beraters, zwecks Vermeidung zivilrechtlicher Ansprüche seitens des eigenen Mandanten Beweise zu haben, dass er Warnungen und Empfehlungen ausgesprochen hat.
Berufstypische Handlungen eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers können dann eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen, wenn das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens seines Mandanten als derart hoch anzusehen ist, dass seine Hilfeleistung als Förderung eines erkennbar zur Tat geneigten Täters beurteilt werden kann. Das Finanzgericht darf im Rahmen seiner eigenen Überzeugungsbildung auch dann von einer Steuerstraftat ausgehen, wenn die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.