Honorar als Bargeschäft
Der Steuerberater muss bei der Krisenberatung auf die besondere Absicherung seines Honorars achten, da bei der Entgegennahme von Honorar nach der Empfehlung zur Stellung eines Insolvenzantrags oder einer Beratung im Zusammenhang mit der angestrebten Vermeidung eines Insolvenzantrags die Anfechtung gem. §§ 130 ff. InsO droht.
Empfehlung: Ein sog. Bargeschäft i. S. v. § 142 InsO kann nur nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden. Der Steuerberater darf also Gelder entgegennehmen, soweit diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit erbrachten Leistungen stehen, und dabei nicht die vorsätzliche Benachteiligungsgefahr anderer Gläubiger besteht. D. h., dass der Steuerberater für notwendige und sinnvolle Beratungsleistungen das angemessene Honorar Zug um Zug erhält, wobei entsprechende vertragliche Vereinbarungen genau einzuhalten sind. Das Wort "unmittelbar" ist dabei als "unbestimmter Rechtsbegriff" im Zweifel von einem Gericht auszulegen. Bisher haben die Gerichte einschließlich BGH eine Unmittelbarkeit noch angenommen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung maximal 30 Tage vergangen sind. Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs.
Zahlungen des Schuldners an den Steuerberater, die den gesetzlichen Gebührenrahmen überschreiten, stellen eine teilweise inkongruente Deckung dar, wenn die getroffene Gebührenvereinbarung formunwirksam ist. Die teilweise Inkongruenz führt grundsätzlich dazu, dass die Zahlung insgesamt anfechtbar ist. Eine Beschränkung der Anfechtung auf den nicht angemessenen Teil der Vergütung kommt nur in Betracht, wenn im Übrigen eine werthaltige Leistung unter den Voraussetzungen eines Bargeschäfts vergütet wird.
Bargeschäftliche Zahlungen des Schuldners an einen Sanierungsberater erfüllen nicht die Voraussetzungen einer bargeschäftsähnlichen Lage.
Hat der im Rahmen der Sanierung tätige Rechtsanwalt das Mandat nicht von der später insolventen GmbH, sondern von den Geschäftsführern persönlich erhalten, liegen die Voraussetzungen eine Bargeschäfts gem. § 142 InsO nicht vor, da die anwaltliche Beratung als Gegenleistung nicht in das Vermögen der Gemeinschuldnerin fällt.
Vereinbart ein Schuldner mit seinem Drittschuldner, dass eine Zahlung auf ein treuhänderisch geführtes Fremdkonto einer Rechtsanwaltskanzlei geleistet wird, und vereinbaren der zahlungsunfähige Schuldner und der mandatsführende Rechtsanwalt dieser Kanzlei, welche Gläubiger noch Zahlungen erhalten sollen – darunter die beratende Kanzlei für ihr Honorar – kann der Insolvenzverwalter die Kanzlei unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in Anspruch nehmen. Erhält eine Rechtsanwaltskanzlei von einem entsprechend eingesetzten Fremdkonto Befriedigungen auf ihre Honorarzahlungen, liegen die Voraussetzungen für ein Bargeschäft nach § 142 Abs. 1 InsO nicht vor.