Die Sanierungsberatung enthält als wirtschaftliche Beratungsanteile die Erstellung von Sanierungsplänen und Sanierungsmaßnahmen und ist im Rahmen des Mandatsverhältnisses auch laut § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
Da sich dieses Tätigkeitsfeld auf der Grenze zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Beratung bewegt, insbesondere dann, wenn sich die Beratung nicht aus dem laufenden Mandat ergibt, wird ein Versicherungsschutz von den (meisten) Versicherungen nicht gewährt. Es sollte also vor Übernahme des Mandats konkret beim Versicherer um Deckungsschutz angefragt werden.
Für die Tätigkeit als Insolvenzberater besteht, soweit diese vom Steuerberater nicht überwiegend ausgeübt wird, zwar eine "Grundsicherung". Sicherheitshalber sollten Einzelheiten mit der Versicherung geklärt werden.
Die Insolvenzverwaltung durch einen Steuerberater ist grundsätzlich zulässig, da die wirtschaftlichen Beratungsanteile überwiegen und rechtliche Beratung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG im Rahmen des Aufgabenbereichs erlaubt ist.
Zusätzliche Versicherung abschließen
Es empfiehlt sich unbedingt bei Bestellung zum Insolvenzverwalter eine zusätzliche, auf die spezifische Insolvenz abgestimmte Versicherung abzuschließen, auch wenn diese relativ teuer ist.
Die Neuordnung des Berufsrechts der Insolvenzverwalter in Deutschland stand an. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung (ARGE) im Deutschen Anwaltverein e. V. (DAV) hatte Herrn Prof. Dr. Martin Henssler beauftragt, in einer rechtswissenschaftlichen Studie zu den derzeitigen rechtspolitischen Plänen Stellung zu nehmen, ein eigenes Berufsrecht für Insolvenzverwalter einzuführen.
Auf der Justizministerkonferenz am 5.6./6.6.2024 haben sich die Teilnehmer erneut mit dem insolvenzrechtlichen Berufsrecht befasst, nachdem sie am 12.11.2021 bereits für ein Bundesverzeichnis votiert hatten.
Nach Auflösung der Bundesregierung im November 2024 wurden die Änderungen für das Berufsrecht für Insolvenzverwalter "gestoppt".
Das Verbot, ohne die Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, gilt auch für einen Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht.
Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen dient das Insolvenzverfahren auch der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs und ist in die Garantie effektiven Rechtsschutzes einbezogen.