Mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe unterstützte die Bundesregierung die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen. Die Förderung erfolgte aufgrund von unternehmenseigenen Schätzungen, die mittels einer Schlussabrechnung auf Plausibilität und Berechtigung hin überprüft werden. Die Schlussabrechnung muss (!) digital über einen "Prüfenden Dritten" erfolgen. Die (bereits verlängerte) Frist endet am 30.6.2023. Wer keine Schlussabrechnung abgibt, muss die erhaltenen Hilfen zurückbezahlen – das kann existenzbedrohend werden.

Während die Jahresabschlüsse der – nach den HGB-Größenklassen – großen und mittelgroßen GmbHs prüfungspflichtig sind, haben diese in aller Regel bereits bestehende Kontakte zu "Prüfenden Dritten". Für kleinste und kleine GmbHs gilt dies so nicht unbedingt. Hier ist Eile geboten, denn Schlussabrechnungen müssen ausnahmslos von "Prüfenden Dritten" digital im Namen des Mandanten eingereicht werden. Anders ausgedrückt: Wer keinen Steuerberater hat, muss sich – tunlichst bald – einen suchen.

Alle (!) Schlussabrechnungen müssen von ein- und demselben "Prüfenden Dritten" bearbeitet und eingereicht werden. Das heißt, dass dann, wenn verschiedene Hilfen, z. B. Überbrückungs- oder November-/Dezemberhilfen – aus welchen Gründen auch immer – von unterschiedlichen "Prüfenden Dritten" beantragt wurden, der Berater vor (!) der Erstellung der Schlussabrechnung auf einen "Prüfenden Dritten" reduziert werden muss.

Im Rahmen der Corona-Wirtschaftshilfen sind Steuerberater als "Prüfende Dritte" auch im Rechtsmittelverfahren bis hin zu den Verwaltungsgerichten vertretungsbefugt.[1]

[1] § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3.a) VwGO.

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