Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring, Christian Michel
7.1 Dienstvertrag oder Werkvertrag
Es gilt zu unterscheiden, ob es sich zwischen GmbH-Geschäftsführer und Steuerberater um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag handelt. Das wirkt sich u. a. auf die beiderseitigen Kündigungsmöglichkeiten, die Vergütung im Fall einer Kündigung und auf die Gewährleistung aus.
Dienstvertrag: Grundsätzlich liegt ein Dienstvertrag vor, wenn der Steuerberater umfassend und dauernd mit der Wahrnehmung der steuerlichen Belange beauftragt wird. Wenn er z. B. laufend Buchhaltungsarbeiten ausführen und die allgemeine steuerliche Beratung der GmbH übernehmen soll.
Werkvertrag: Ein Werkvertrag hingegen liegt vor, wenn es um konkrete Einzelleistungen des Steuerberaters geht (z. B. ein bestimmtes Einzelgutachten über die steuerlich günstigste Rechtsform, die Erstellung oder Beurteilung einer einzelnen Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung). Bei einem Werkvertrag schuldet der Berater der GmbH nicht ein Tätigwerden über einen längeren Zeitraum, sondern einen bestimmten Erfolg.
7.2 Vertrag klar formulieren
Man kann von seinem Berater nicht erwarten, dass er bei einem begrenzten, klar umrissenen Auftrag unbegrenzt Verantwortung auch für Dinge außerhalb dieses Auftrags trägt. Aber manchmal liegt kein klar umrissener Auftrag vor. Dabei ist ein hieb- und stichfester Vertrag im beiderseitigen Interesse: Der eine weiß, was er tun muss, der andere, was er erwarten kann und was er dafür zahlen muss.
Umfassende Aufträge ersparen Arbeit und geben Sicherheit
Soll vermieden werden, für jeden Einzelauftrag an den Berater einen gesonderten Vertrag unterschreiben zu müssen, dann kann der Geschäftsführer ihm einen umfassenden Auftrag zur Bearbeitung aller Steuerangelegenheiten erteilen. Dann hat er die Gewissheit, dass der Berater eigenständig tätig werden muss.
Aber: Es ergibt sich auch ein höheres Honorarvolumen.
Es gibt verschiedene Muster für Steuerberatungsverträge. Im Allgemeinen legt der Steuerberater dem Mandanten einen schriftlichen Vertrag, vielleicht einen seiner berufsständischen Organisationen, vor, wenn sich beide über die Auftragserteilung geeinigt haben. Darin werden folgende Fragen geregelt:
- Auftragsumfang: Dabei kann es sich um einen Auftrag zur umfassenden Steuerberatung handeln, aber auch um genau definierte, meist "ankreuzbare" Leistungen, z. B. Abschlussarbeiten, Ermittlung bestimmter Einkünfte, einzelne Steuererklärungen und Anträge, Prüfung von Bescheiden, genau definierte Buchführungsarbeiten etc.
- Rechte und Pflichten des Mandanten: z. B. Informationsrechte, Mitwirkungspflichten, Verwendung von Jahresabschlüssen.
- Rechte und Pflichten des Beraters: z. B. Einschaltung Dritter, Verschwiegenheit.
- Honorar: z. B. Geltung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) oder einer abweichenden Regelung – letztere wäre aufzunehmen in eine gesonderte Vergütungsvereinbarung; Vorschüsse, Zurückbehaltungsrecht, Recht zur Forderungsabtretung.
- Dauer und Kündigung des Vertrags: Vertragsschluss auf unbestimmte Zeit oder befristet, Formerfordernisse für Kündigungen, Vergütung im Fall einer Kündigung.
- Gewährleistung: z. B. Gelegenheit zur eventuellen Mängelbeseitigung.
- Haftung: z. B. Haftung für Verschulden des Beraters und seiner Mitarbeiter; eventuelle Haftungsbegrenzung oder Haftungskonzentration auf den handelnden Berater bei einer Sozietät – wobei die beiden zuletzt genannten Erklärungen grundsätzlich in gesonderten Schriftstücken erfolgen.
Der Vertrag kann sich also aus einem Haupt-Vertragsexemplar und bestimmten Anlagen zusammensetzen wie Vergütungsvereinbarung, Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht für bestimmte Fälle, Haftungsbegrenzungsvereinbarung oder Vereinbarung einer Haftungskonzentration.