Für die Erstellung der Steuerbilanz kann der Steuerberater gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StBVV 5/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle Bverlangen.

Alternativ kommt für den Mandanten eine Überleitungsrechnung in Betracht: Die Gebühr beträgt gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBVV 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B.

Gegenstandswert: Es gilt nicht § 35 Abs. 2 Nr. 1 StBVV. Es müssen die Werte herangezogen werden, die sich aus der Steuerbilanz bzw. dem steuerlichen Ergebnis ableiten lassen.

Bereits aufgrund des BilMoG ist der Arbeitsumfang durch die zusätzliche Erstellung der Steuerbilanz bzw. die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses mehr geworden.

Gem. § 5b EStG muss die Steuerbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zwingend elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.[1] Damit ist eine Mehrarbeit vor allem wegen der anzuwendenden Taxonomie verbunden. Die Einzelheiten der Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung regeln § 87a Abs. 6, §§ 87b-87d AO und die gem. § 87b Abs. 1 AO erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß. Eine "unbillige Härte" i. S. d. § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i. S. d. § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor. Ein finanzieller Aufwand i. H. v. 40,54 EUR für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen "Kleinstbetrieb" nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.[2] Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i. S. d. § 150 Abs. 8 Satz 1 und 2 AO liegt insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre.[3]

Für die E-Bilanz wurde durch die StBVV kein eigener Gebührentatbestand geschaffen. Auch wenn die Handelsbilanz ausnahmsweise mit der Steuerbilanz übereinstimmt, kann die Handelsbilanz an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden, wenn aus der Handelsbilanz die entsprechende steuerliche Taxonomie der Steuerbilanz ableitbar ist.

Soweit Handelsbilanz und eine Überleitungsrechnung an das Finanzamt übermittelt werden, gilt für beide Dokumente die Einhaltung der steuerlichen Taxonomie.[4]

Der Mehraufwand , der schon in der Buchführung beginnt, sollte z. B. durch eine Vereinbarung der deutlichen Erhöhung der Mittelgebühr des § 35 Abs. 1Nr. 3 Buchst. b StBVV abgerechnet werden. Der Steuerberater kann damit argumentieren, dass Fehler bei der elektronischen Einreichung teuer werden bzw. das Haftungsrisiko bzw. dessen Vermeidung seitens des Steuerberaters honoriert werden muss.

Wichtig

Bei Übermittlung der Datensätze an das Finanzamt werden diese auf Plausibilität überprüft. Bei Fehlern kann die E-Bilanz nicht übertragen werden. Dies stellt eine Nichtabgabe der E-Bilanz dar. Die Übermittlung kann nach Aufforderung und Androhung von Zwangsmitteln erzwungen werden.[5]

Soweit die E-Bilanz übermittelt worden ist und die Vorgaben der Taxonomie eingehalten worden sind, aber einzelne Werte nicht korrekt angegeben sind, kann dies eine steuerliche Betriebsprüfung zur Folge haben.

Soweit sich nach Abgabe der E-Bilanz z. B. Wertansätze ändern, muss ein neuer vollständiger Datensatz an das Finanzamt übermittelt werden. Damit sind auch immer die Korrektur der Steuererklärungen und deren Neueinreichung verbunden.

[1] BMF. Schreiben v. 28.9. 2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009: BMF; Schreiben. v. 24.5.2016 , IV C 6 - S 2133-b/16/10001: E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.0 v. 1.4.2016; OFD Frankfurt/Main, Verfügung v. 12.4.2016, S 1456 A – 001 – St 33 betr. Nachforderung von Unterlagen zur E-Bilanz; Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit im Rahmen der Außenprüfung.
[2] BFH, Urteil v. 21.4.2021, XI R 29/20, BFH/NV 2021 S. 1275; s. auch BFH, Urteil v. 15.5.2018, VII R 14/17, BFH/NV 2018 S. 1137: Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz und GuV. FG Münster, Urteil v. 28.1.2021, 5 K 436/20 AO, rkr.
[4] BMF, Schreiben v. 21.6.2022, IV C 6 -S 2133-b/21/10002:003: Veröffentlichung der Taxonomien 6.6 v. 2.5.2022.

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