10.9.1 Steuerverkürzung/Steuerhinterziehung
Unter gewissen Voraussetzungen kann gegen den Steuerberater selbst steuerstrafrechtlich und/oder bußgeldrechtlich ermittelt werden bzw. kann er ggf. auch bestraft werden.
Individuelle Beratung nicht ersetzbar
Zu beachten ist, dass die folgenden Ausführungen zur strafrechtlichen Relevanz für den Steuerberater selbst im Ernstfall keineswegs eine individuelle Beratung durch einen Steuerstrafverteidiger ersetzen, da jeder Fall anders gelagert ist und sich auch die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden (Finanzamt und Gerichte) unterscheidet.
Die zentrale Vorschrift des Steuerstrafrechts ist der Hinterziehungstatbestand des § 370 AO. Der Tatbestand des § 370 AO ist bewusst weit gefasst. § 370 AO betrifft sowohl denjenigen, der in eigenen Steuerangelegenheiten Pflichtverstöße begeht, als auch die Person, die Steuervorteile für einen anderen ungerechtfertigt bewirkt.
Der Täter und der Teilnehmer werden gleichermaßen nach § 370 AO zur Verantwortung gezogen. Auch der Steuerberater kann Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung des Mandanten sein. Wer Täter ist, ist in § 25 StGB definiert, während die Anstiftung in § 26 StGB und die Beihilfe in § 27 StGB geregelt sind. Bei einer Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB wirken der Steuerberater und der Mandant an der Begehung der Steuerstraftat zusammen. Entscheidend ist der Wille, Täter zu sein, ein gemeinsamer Tatentschluss sowie jeweils ein eigener Tatbeitrag.
Erkennt der Steuerberater z. B. die Unrichtigkeit der ihm übergebenen Unterlagen und erstellt er dennoch auf dieser Basis die Steuererklärung, liegt regelmäßig kein Täterwille vor, aber u. U. eine Beihilfe, da die Erstellung der Erklärung die Tat des Mandanten fördert. Schwierig sind die Fälle, in denen die Erkenntnisse des Steuerberaters nicht so eindeutig sind, er aber Steuerverkürzungen seitens des Mandanten vermutet. Hier kommt u. U. eine Leichtfertigkeit des Beraters nach § 378 AO, also eine bußgeldrechtlich bewehrte Steuerordnungswidrigkeit in Betracht.
Eine strafbare Beihilfe des Steuerberaters setzt voraus, dass nachweislich eine Haupttat, also vorsätzliches Verhalten des Mandanten vorliegt. Außerdem muss dem Steuerberater das Wissen um die vorsätzliche Tat des Mandanten nachgewiesen werden.
Beihilfe zu einer leichtfertigen Haupttat des Mandanten ist konsequenter Weise nicht strafbar, da eine leichtfertige Steuerverkürzung selbst keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit ist. Leichtfertigkeit i. S. v. § 378 AO ist ein erhöhter Grad von Fahrlässigkeit, der sich vom Begriff "grobe Fahrlässigkeit" im Zivilrecht dadurch unterscheidet, dass der Beteiligte die ihm individuelle, persönlich zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Die Verantwortlichkeit des Steuerberaters und die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten ergeben sich v. a. aus dem übernommenen Mandat.
Eine Selbstanzeige des Steuerberaters nach § 371 AO als Gehilfe für Taten des Mandanten ist möglich (auch als Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 3 AO). Die Selbstanzeige verstößt auch nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters nach § 203 StGB, soweit sich der Mandant weigert, sich selbst anzuzeigen. Das Mandatsverhältnis und die, diesem innewohnende Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehen einer isolierten Selbstanzeige durch den Berater nicht entgegen. Denn der betroffene Steuerberater handelt nicht unbefugt, wenn er zur Wahrung entgegenstehender berechtigter eigener Interessen seine strafrechtliche Beteiligung offen legt.
Bei einer Selbstanzeige des Steuerberaters nach § 371 AO wird auch gegen den Mandanten ermittelt, soweit der Steuerberater nicht auch eine Fremdanzeige gem. § 371 Abs. 4 AO abgibt.
Die Selbstanzeige ist für den betroffenen Steuerberater zumeist nicht mit unmittelbaren Steuerzahlungsfolgen verbunden. § 371 Abs. 3 AO verlangt zwar zur Wirksamkeit der Selbstanzeige die Nachentrichtung der verkürzten Steuern. Die Pflicht trifft jedoch nur denjenigen, zu dessen Gunsten (wirtschaftliche Betrachtungsweise) Vorteile entstanden sind. Das wird beim Steuerberater i. d. R. nicht der Fall sein, es sei denn, er hat sich erfolgsorientiert bezahlen lassen.
10.9.2 Wirtschafts- und Insolvenzstraftaten
Im Folgenden werden beispielhaft Vorschriften genannt, um das Problembewusstsein des Steuerberaters zu schärfen. Jeder Versuch, jegliche Teilnahme (Beihilfe oder Mittäterschaft) ist strafbar. Selbstverständlich sind Steuerberater regelmäßig gesetzestreu, setzen sich aber ab und zu – im wohl gut gemeinten Interesse – für ihre Mandanten unbewusst eigenen strafrechtlichen Risiken aus.