Gewerbliche Tätigkeiten sind gem. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG verboten. Die Steuerberaterkammer kann die gewerbliche Tätigkeit genehmigen, soweit dadurch keine Verletzung von Berufspflichten zu erwarten ist. Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags und der Abtretung der Honorarforderung.
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Steuerberater mit einem Gewerbetreibenden einen gemeinsamen Internetauftritt betreibt. Bei der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Unternehmungsberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH ist die Bestellung zum Steuerberater zu widerrufen. Die Tätigkeit eines Steuerberaters als Geschäftsführer eines in eine Kapitalgesellschaft ausgegliederten Lizenzspielerbetriebs ist eine gewerbliche Tätigkeit. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die vom Gesetz vermutete abstrakte Gefahr der Verletzung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt wird. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft ist mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar.
Soweit durch eine gewerbliche Tätigkeit (wirtschaftliche Beratung zwecks Sanierung) eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu befürchten ist, ist der Beratungsvertrag wirksam.
Der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft unterliegt dem gesetzlichen Verbot einer gewerblichen Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG auch dann, wenn er selbst nicht steuerberatend tätig wird und die Steuerberatungsgesellschaft in Steuersachen nicht vertritt.
Ein gewerbliches Inkasso oder Factoring von Steuerberaterhonoraren ist mit den allgemeinen Berufspflichten der Steuerberater nicht vereinbar.
Eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 StbBerG, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Steuerberaters nicht vereinbar ist, ist die Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblichen Gesellschaft. Denn das organschaftliche Handeln in dieser Funktion wird notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft geprägt.
11.1 Private Altersvorsorge
Die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit der privaten Altersvorsorge des Mandanten ist eine berufsübliche Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten (Beratung über verschiedene Anlageformen und Aufzeigen von deren steuerlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen; Alterseinkünftegesetz; Grundstücksübertragungen gegen Versorgungsleistungen etc.) und daher erlaubt.
Der BFH hat entschieden, dass zwar die derzeitige Rentenbesteuerung verfassungskonform ist, es jedoch für zukünftige Rentenjahrgänge zu einer Doppelbesteuerung kommt, weil dann teilweise Rentenauszahlungen besteuert werden, die aus Beiträgen stammen, die aus bereits versteuertem Einkommen geleistet worden sind.
Der BFH hat u. a. klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann.
Der X. Senat hat konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt.
In der kommenden Wahlperiode soll zusammen mit einer Reform der Einkommensteuer auch die Besteuerung der Rentenbeiträge in Angriff genommen werden.
Es bestehen die allgemeinen Haftungsrisiken im Rahmen des Beratervertrags.
Als im Rahmen der Versicherungsbedingungen grundsätzlich versichert kann u. a. das Einholen von Informationen, die Erstellung eines Vermögensstatus, die Vermögensanalyse und das Führen von Strategiegesprächen gesehen werden.
Vorsicht ist geboten bei einer vom Mandanten gewünschten Empfehlung eines konkreten Anlageprodukts: Versicherungsschutz ist hier nicht gegeben.
11.2 Betriebliche Altersvorsorge
Bei der Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge überwiegen die rechtlichen Beratungsanteile eindeutig. Sie ist daher nur im Rahmen des Mandatsverhältnisses (Lohnbuchhaltung) nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig.
Dazu gehören u. a. die Feststellungen der Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung einer Altersvorsorge für Mitarbeiter, Bestehen eines Anspruchs auf Entgeltumwandlung, Unverfallbarkeit und Mitnahme von Anwartschaften, So...