Auftragsklarheit beinhaltet die Frage, wer wen beauftragt. Aufseiten der Mandanten muss klargestellt werden, ob z. B. beide Ehegatten den Berater beauftragen, da die gewünschte Zusammenveranlagung allein, wenn nur ein Ehepartner gegenüber dem Steuerberater tätig ist, den anderen nicht ohne Weiteres (u. U. aber stillschweigend) auch zum Auftraggeber macht. Schließt der Geschäftsführer als Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft einen Geschäftsbesorgungsvertrag, wird er ggf. persönlich verpflichtet, soweit er nicht nachweist, dass er als Vertreter für die GmbH gehandelt hat. Die Gerichte beurteilen dies bei Steuerberatungsgesellschaften bzw. Sozietäten unterschiedlich. Der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, der einen Auftrag nicht selbst bearbeitet und von dem sachbearbeitenden Partner nicht hinzugezogen wird, obwohl dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung geboten gewesen wäre, ist mit der Bearbeitung des Auftrags nicht befasst. Ist ein Partner mit der Bearbeitung befasst, kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften, selbst wenn er die Fehler nicht mehr korrigieren kann.
War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft.
Der Steuerberater muss den wesentlichen Inhalt des Beratungsauftrags nicht schriftlich festhalten, ist aber gut beraten, dies zu tun (Absicherung und Beweiszwecke).
Allein aus der Übergabe von Unterlagen des Steuerpflichtigen an den Steuerberater lässt sich keine schlüssige Willenserklärung des Inhalts herauslesen, dass etwas und was erstellt werden soll.
Werden im Beratungsauftrag die einzelnen vom Steuerberater geschuldeten Tätigkeiten detailliert aufgezählt und enthält dieser keine Verpflichtung zu betriebswirtschaftlicher Beratung, ist der Steuerberater zur betriebswirtschaftlichen Beratung wohl nicht verpflichtet. Sicherheitshalber sollte auch das ausdrücklich aufgenommen werden.
Der Steuerberater sollte ungefragt den vereinbarten Inhalt eines Mandats nicht einseitig ausdehnen. Wenn er ungefragt berät, haftet er auch. Andererseits ist der Mandant auf Gefahren, für ihn bedeutsame Gesetzesänderungen etc. hinzuweisen.
Sonderaufträge an den Steuerberater hat der Mandant darzulegen und zu beweisen. Ein Indiz für den Inhalt des Steuerberatungsvertrags stellt die Kostennote dar. Der Steuerberater ist grundsätzlich nur zur steuerlichen Beratung verpflichtet.
Die Insolvenzberatung liegt allerdings außerhalb des eigentlichen Bereichs der Steuerberatung. Die Antragstellung zur Insolvenz ist eine originäre, nicht delegierbare Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers (§ 15a InsO). Den GmbH-Geschäftsführern ist i. d. R. aufgrund der Bilanzen eine bestehende Überschuldung bekannt.
Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist.
Wird der Steuerberater z. B. im Anschluss an eine Bilanzbesprechung vom Mandanten aufgefordert, noch an einem Bankgespräch teilzunehmen, in dem es darum geht, Finanzierungsmöglichkeiten zu erörtern, und zwar auch unter steuerlichen Gesichtspunkten, liegt hierin eine Erweiterung des Beratungsauftrags.
Die Grenzen, was zum Auftragsumfang gehört bzw. welche Pflichten den Berater auch bei einem beschränkten Auftrag hat, sind fließend. Ein Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er muss bei seiner Beratung unterstellen, dass Behörden oder Gerichte den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht teilen. Er muss auch für diesen Fall Vorsorge zugunsten seines Mandanten treffen.
Es besteht die Pflicht des Steuerberaters auf Nachfrage seines Mandanten, der die Absicht hat, ein vor Ablauf von 10 Jahren erworbenes und zwischenzeitlich in das Betriebsvermögen eingelegtes, später aber wieder entnommenes Grundstück zu verkaufen, auf die ungefähre Größenordnung des dann anfallenden steuerpflichtigen Gewinns hinzuweisen.
Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag begründen. Nach Ansicht des BGH spi...