Steuerberater dürfen mit den in § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 StBerG genannten Personen, also auch einem Rechtsanwalt, kooperieren. Die laufende Zusammenarbeit – ggf. unter einem Dach – mit einem Rechtsanwalt ist erstrebenswert. Zur Frage, ob bei einer interprofessionellen Sozietät zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern ein Steuerberater für einen Rechtsanwaltsfehler als Gesamtschuldner haftet, bzw. umgekehrt:

Kommt der Vertrag über eine Rechtsberatung allein mit dem einer gemischten Sozietät angehörenden Rechtsanwalt zustande, wird auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ein durch die frühere Beratung ausgelöster Folgeauftrag mit ihm allein geschlossen.[1]

Eine Steuerberatungsgesellschaft erlangt keine Befugnis zur Rechtsberatung, indem sie sich eines Rechtsanwalts als Subunternehmer bedient.[2]

[2] LG Baden-Baden, Urteil v. 22.9.2010, 4 O 32/10.

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