Der Steuerberater darf grundsätzlich keine rechtliche Beratung erbringen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besorgt Rechtsangelegenheiten, wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist danach auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Eine umfassende Ausformulierung eines gesamten Gesellschaftsvertrags dürfte auf die Gesamttätigkeit prägend wirken und damit keine erlaubte Nebenleistung mehr darstellen. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, beurteilt sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit setzt dabei voraus, dass die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht ausgeführt werden kann.
Die Folgen bei einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz sind im Schadensfall doppelt schmerzhaft. Der falsch beratene Mandant muss wegen Nichtigkeit des Beratungsvertrags nach § 134 BGB kein Honorar zahlen (etwaige gesetzliche Gebührenansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. ungerechtfertigter Bereicherung nach dem BGB können nur bei einem unbewussten Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz bestehen) und die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt keine Deckung.
Immer wieder kommt der Steuerberater dennoch bei seiner Arbeit in Konflikte mit dem Rechtsdienstleistungssgesetz.
Lohnabrechnung
Einerseits eine erlaubnisfreie Tätigkeit, andererseits tauchen immer wieder Fragestellungen auf, die ohne entsprechendes rechtliches Spezialwissen im Sozialversicherungsrecht nicht sachgerecht beantwortet werden können.
Steuerberater sind in einem Lohnbuchhaltungsmandat auch nicht verpflichtet, ungefragt Hinweise zur steuerlich optimalen Gestaltung der Arbeitsverträge zu erteilen.
Zur internen Absicherung empfiehlt es sich, die ständige Kooperation mit einem Rechtsanwalt (Tz. 3.4 und Tz. 3.5) zu suchen, an den die Mandanten verwiesen werden können.
Am Rande sei erwähnt, dass der Steuerberater bei einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz mit einer kostenträchtigen Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nach §§ 1, 3 UWG rechnen muss.
Für den Steuerberater ist § 5 RDG relevant:
§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
(2) Stets als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: Testamentsvollstreckung; Haus- und Wohnungsverwaltung; Frachtprüfung; Fördermittelberatung.
Aufgrund der gegebenen Rechtsunsicherheit über den Erlaubnisumfang rät die Bundessteuerberaterkammer (BStBK): "Wegen der Unbestimmtheit der Regelung ist aber eine rechtssichere Aussage, welche Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen dem Steuerberater künftig erlaubt sind, nicht möglich. Letztlich wird es der Rechtsprechung überlassen bleiben, die genauen Grenzen der Rechtsberatungsbefugnisse nach § 5 Abs. 1 RDG festzulegen. Es wird daher empfohlen, in Zweifelsfällen Rücksprache mit der Steuerberaterkammer und dem jeweiligen Berufshaftpflichtversicherer zu nehmen."
Steuerberater sind laut BStBK auch im Hinblick auf die Vorschriften des RDG dazu befugt, eine Bescheinigung für den Mandanten über die Einhaltung des Mindestlohns auszustellen. Denn es handelt sich in diesem Fall um eine Nebenleistung zur Lohn- und Gehaltsbuchführung.
Soweit sich die von einem Steuerberater entworfenen Regelungen in einem Vertrag im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung auf das zur Vermeidung von steuerschädlichen Gewinnausschüttungen Notwendige beschränken, ist dies keine unzulässige Rechtsberatung.
Steuerberater sind vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten auch in Beitragsstreitigkeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 7 VwGO zur Vertretung befugt (Tz. 11.11). Die Vertretung in beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahren ist Steuerberatern als Nebenleistung zur Prozessvertretung nach § 5 Abs. 1 RDG gestattet.
Steuerberater dürf...