Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Der Steuerberater kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (Vergütungsvereinbarung). Hierfür ist Voraussetzung, dass die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist.
Textform bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Einer Unterschrift des Auftraggebers bedarf es nicht. Es muss sichergestellt sein, dass die Person des Erklärenden deutlich wird und dass der Abschluss (das Ende) der Erklärung erkennbar ist. Der Namensnennung kommt keine Abschlussfunktion zu. Vielmehr kann die Person des Erklärenden auch im Kopfbogen oder innerhalb des Textes genannt werden. In einem solchen Fall ist der Abschluss der Erklärung anders zu kennzeichnen, etwa durch den Hinweis "dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und trägt deshalb keine Unterschrift", durch eine Grußformel oder eine Datierung.
Typische Fälle für dauerhafte Datenträger sind:
- per Briefpost übersandte Urkunden oder sonstige Papier-Unterlagen;
- Ausdrucke von per Telefax oder Computer-Fax übermittelten Erklärungen;
- Datenträger, auf denen Erklärungen gespeichert sind und die an den Empfänger übermittelt werden;
- Datenträger, auf denen Erklärungen gespeichert sind und auf die ausschließlich der Empfänger Zugriff hat (z. B. im Fall von E-Mails durch Speicherung im E-Mail-Account des Empfängers oder im Fall von SMS durch Speicherung im SMS-Konto des Empfängers).
Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss das Schriftstück
- als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
- von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
Regelungsziel ist es, den Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung klar erkennbar hinzuweisen und auf diese Weise davor zu schützen, unbemerkt eine Honorarabrede abzuschließen, die dem Steuerberater von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf vertraglicher Grundlage verschafft. Idealerweise sollte die Vergütungsvereinbarung durch ein von den anderen Dokumenten gesondertes Dokument getroffen werden.
Art und Umfang des Auftrags sind dabei zu bezeichnen, denn nur bei einer genauen Leistungsbeschreibung ist für den Auftraggeber erkennbar, auf welche Leistungen sich die Vergütungsvereinbarung bezieht.
Hat der Auftraggeber allerdings freiwillig und ohne Vorbehalt gezahlt, ohne dass eine wirksame Vereinbarung im vorstehende Sinne vorliegt, kann er das Geleistete allein aus diesem Grund nicht zurückfordern.
Einzelfallentscheidung
Welche Anforderungen an die "freiwillige Leistung" zu stellen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich ist es allein Sache des Steuerberaters, für eine formgerechte Vergütungsvereinbarung zu sorgen. Dazu gehört auch die Information des Mandanten, dass er eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlt. Hat der Steuerberater dem Mandanten eine entsprechende Information gegeben, kommt es bei der Frage der "Freiwilligkeit" nicht mehr darauf an, ob es sich bei dem Mandanten um einen geschäftsgewandten Auftraggeber oder einen ungewandten Auftraggeber handelt. An der "Freiwilligkeit" fehlt es allerdings, wenn der Mandant gar keine, also auch keine mündliche Erhöhungserklärung abgegeben hat, bzw. gar nicht weiß, dass die bezahlten Gebühren höher sind als die gesetzlichen Gebühren. Vorbehaltlosigkeit der Leistung liegt vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Leistung keinen Zweifel an der Berechtigung der Forderung artikuliert.
Bei der Regelung des § 4 Abs. 1 StBVV handelt es sich um eine zwingende, nicht abdingbare Formvorschrift zum Schutz des Auftraggebers. Ein klarstellender Hinweis in der Vereinbarung, wonach "abweichend von den gesetzlichen Gebühren höhere Gebühren" vereinbart werden, liegt zur Vermeidung von späteren Rechtsstreitigkeiten im Interesse aller Beteiligten.
Heilung des Formmangels möglich
Ist die Vergütungsvereinbarung wegen Nichtbeachtung der Form unwirksam, kann dieser Formmangel jederzeit – auch noch nach Beendigung des Auftrags – durch eine wirksame Vereinbarung geheilt werden. Dies setzt jedoch die (im Streitfall nicht zu erwartende) Zustimmung des Mandanten voraus.
Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus der StBVV ergebenden Vergütung herabgesetzt werden. Ist die vereinbarte Vergütung derart hoch, dass sie sittenwidrig, insbesondere wucherisch ist, ist die Vereinbarung insgesamt nichtig. Dem Steuerberater stehen über § 612 Ab...