Der Steuerberater erhält für Ablichtungen bzw. die Überlassung elektronischer Dokumente in den in § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StBVV abschließend geregelten Fällen eine Dokumentenpauschale. Alles andere Schreibwerk ist durch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum RVG bestimmten Beträgen.[1]

[1] § 17 Abs. 2 Satz 1 StBVV; vgl. hierzu Berners, Auslagen – Teil 1: Dokumentenpauschale nach § 17 StBVV, Honorargestaltung für Steuerberater 11/2018; Becker, Gebühren: Dokumentenpauschale nur für Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung, Honorar-Brief für Steuerberater 6/2015.

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