Das Steuerberatungsgesetz regelt einige Berufspflichten des Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten (z. B. Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 67 StBerG).[1] Die Berufsordnung ergänzt diese Pflichten: Steuerberater müssen z. B. gem. § 13 BOStB ihren Auftraggebern insbesondere von allen wesentlichen Dokumenten, die sie erhalten oder absenden, Kenntnis geben.[2] Sie müssen bei der Durchführung von Prüfungen hinsichtlich des Umfangs der Prüfung, der Prüfungshandlungen und des Vermerks über das Ergebnis der Prüfung die dafür geltenden Grundsätze beachten.

Ergänzend gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften für die Haftung des Beraters[3] und die Verjährung von Haftungs- und Honoraransprüchen (§§ 195 ff. BGB[4]).

Die vorgenannten speziellen und allgemeinen Vorschriften sind oft nicht ausreichend oder die Rechtsfolgen sollten durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrags den konkreten Bedürfnissen des Einzelfalls besser angepasst werden.

In einem Steuerberatungsvertrag sollten vor allem zu folgenden Bereichen klarstellende Vereinbarungen getroffen werden:

  • Auftragsumfang,[5]
  • Pflichten und Rechte des Steuerberaters,
  • Mitwirkung Dritter,
  • Aufbewahrungen von Unterlagen,
  • Pflichten und Rechte des Mandanten,
  • Honorar, einschließlich Vorschuss,
  • Dauer des Vertrags und Kündigungsmöglichkeiten,
  • Gewährleistung,
  • Beschränkung der Haftung,
  • anzuwendendes Recht.
Praxis-Tipp

Kostenvoranschlag und Haftungsbegrenzungen

Der Steuerberater muss dem künftigen Mandanten gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV einen Kostenvoranschlag mitteilen.

Regelmäßig werden Haftungsbegrenzungen für fahrlässiges Handeln vereinbart (§ 67a StBerG). Ausgeschlossen ist eine Beschränkung der Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen. Ergänzend sollte der Steuerberater dafür sorgen, dass das Haftungsrisiko an sich minimiert wird. Dazu gehört es, den Mandanten, z. B. mithilfe einer Musterrechnung, auf die Konsequenzen einer fehlerhaften Rechnung hinzuweisen (fehlender Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG).[6] Branchenbezogene Informationsblätter (Hinweise auf Fälle der Umkehr der Steuerschuldnerschaft[7], Erstellung von Abschlag-/Schlussrechnungen in der Baubranche[8], Übernachtungskosten für Hotelbetreiber etc.[9], umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften[10]) können in der Kanzlei erstellt und dem Mandanten ausgehändigt werden.

[1] LG München I, Beschluss v. 12.5.2021, StL 18/20; LG Hannover, Urteil v. 11.11.2013, 44 StL 11/13, rkr.; 5.2.2 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Berufshaftpflichtversicherung; www.berufsrecht-handbuch.de.
[2] § 13 Abs. 2 BOStB neu gefasst mit Wirkung ab 1.8.2022; www.bstbk.de/downloads/bstbk/recht-und-berufsrecht/fachinfos/BStBK_AEnderungen_der_BOStB_und_der_FBO_zum_01.08.2022_mit_Begruendung.pdf
[4] BGH, Urteil v. 12.11.2009, IX ZR 218/08: Hat ein Kommanditist Steuernachzahlungen infolge verringerter Verlustzuweisungen zu verzinsen, beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen eines verspäteten Hinweises auf diese Risiko mit dem ersten Bescheid, der die Verluste der Kommanditgesellschaft (KG) in dementsprechend verminderten Umfang feststellt - selbst wenn es gelingt, durch Vorziehung von Sonderabschreibungen die Gewinnerhöhung in spätere Veranlagungszeiträume zu verschieben und dadurch den Zinsschaden zu mindern. BGH, Urteil v.10.1.2008, IX ZR 53/06: Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer falschen Auskunft des Steuerberaters über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne, beginnt der Lauf der Verjährung mit der ersten Bekanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheids, ohne dass es darauf ankommt, ob der Bescheid gleichzeitig oder später auch dem geschädigten Mandanten bekannt gegeben wird; BGH, Urteil v. 15.11.2012, IX ZR 184/09: Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide; BGH, Urteil v. 23.4.2015, IX ZR 176/12. BGH, Urteil v. 19.4.2012, IX ZR 156/10: Nach der Rechtsprechung des BGH ergeben sich die Aufgaben des Steuerberaters aus Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandats. Den Inhalt des Mandats hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
[5] BGH, Beschluss v. 26.1.2023, III ZR 91/22: Eine vertragliche Haftung des Steuerberaters für die Richtigkeit seiner Auskunft – im Streitfall die Frage der Insolvenzreife der Schuldnerin und die Verpflichtung des Geschäftsführers zum Stellen eines Insolvenzantrags – ist dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will. Dies ...

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