Das Steuerberatungsgesetz regelt einige Berufspflichten des Steuerberaters gegenüber seinem Mandanten (z. B. Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 67 StBerG).[1] Die Berufsordnung ergänzt diese Pflichten: Steuerberater müssen z. B. gem. § 13 BOStB ihren Auftraggebern insbesondere von allen wesentlichen Dokumenten, die sie erhalten oder absenden, Kenntnis geben.[2] Sie müssen bei der Durchführung von Prüfungen hinsichtlich des Umfangs der Prüfung, der Prüfungshandlungen und des Vermerks über das Ergebnis der Prüfung die dafür geltenden Grundsätze beachten.
Ergänzend gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften für die Haftung des Beraters[3] und die Verjährung von Haftungs- und Honoraransprüchen (§§ 195 ff. BGB[4]).
Die vorgenannten speziellen und allgemeinen Vorschriften sind oft nicht ausreichend oder die Rechtsfolgen sollten durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrags den konkreten Bedürfnissen des Einzelfalls besser angepasst werden.
In einem Steuerberatungsvertrag sollten vor allem zu folgenden Bereichen klarstellende Vereinbarungen getroffen werden:
- Auftragsumfang,[5]
- Pflichten und Rechte des Steuerberaters,
- Mitwirkung Dritter,
- Aufbewahrungen von Unterlagen,
- Pflichten und Rechte des Mandanten,
- Honorar, einschließlich Vorschuss,
- Dauer des Vertrags und Kündigungsmöglichkeiten,
- Gewährleistung,
- Beschränkung der Haftung,
- anzuwendendes Recht.
Kostenvoranschlag und Haftungsbegrenzungen
Der Steuerberater muss dem künftigen Mandanten gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV einen Kostenvoranschlag mitteilen.
Regelmäßig werden Haftungsbegrenzungen für fahrlässiges Handeln vereinbart (§ 67a StBerG). Ausgeschlossen ist eine Beschränkung der Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen. Ergänzend sollte der Steuerberater dafür sorgen, dass das Haftungsrisiko an sich minimiert wird. Dazu gehört es, den Mandanten, z. B. mithilfe einer Musterrechnung, auf die Konsequenzen einer fehlerhaften Rechnung hinzuweisen (fehlender Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG).[6] Branchenbezogene Informationsblätter (Hinweise auf Fälle der Umkehr der Steuerschuldnerschaft[7], Erstellung von Abschlag-/Schlussrechnungen in der Baubranche[8], Übernachtungskosten für Hotelbetreiber etc.[9], umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften[10]) können in der Kanzlei erstellt und dem Mandanten ausgehändigt werden.
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