§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG[1] regelt, dass jeder Unternehmer, und damit auch der Steuerberater, der eine Website unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher über die Teilnahmebereitschaft ("inwieweit er bereit ist"; kann also auch verneint werden) an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer entsprechenden Stelle informieren muss.[2] Dies muss leicht zugänglich, klar und verständlich für den Verbraucher erfolgen. Soweit sich der Unternehmer verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, müssen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle, sowie eine Teilnahmeerklärung des Unternehmers auf dessen Homepage gemacht werden. Nach § 36 Abs. 2 VSBG müssen diese Informationen auf der Website erscheinen, und bei Verwendung von AGB zusammen mit diesen AGB. Der Hinweis sollte bei fehlender Teilnahmebereitschaft des Steuerberaters der Klarheit halber auch beinhalten, dass für den Steuerberater keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitbeilegung besteht.

Ausnahme: § 36 Abs. 3 VSBG regelt, dass Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen (Kopfzahl) beschäftigt haben, von den Hinweispflichten befreit sind.

Teilnahme an außergerichtlicher Streitbeilegung bleibt freiwillig

Gesetzliche oder berufsrechtliche Vorschriften zur Verpflichtung für Steuerberater existieren nicht! Auch die Bundessteuerberaterkammer hat auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an außergerichtlicher Streitbeilegung seitens der Steuerberater hingewiesen.

§ 37 Abs. 1 VSBG regelt Folgendes: Wenn eine Streitigkeit zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht einvernehmlich gelöst werden kann, muss der Unternehmer unter Hinweis auf seine Bereitschaft zur Streitbeilegung auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verweisen. Sollte der Unternehmer ohnehin verpflichtet (freiwillig oder gesetzlich) sein, an einer Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen, muss er diese Hinweise auch zwingend dem Verbraucher erteilen. § 37 Abs. 2 VSBG schreibt Textform vor. Auch hier sollte bei fehlender Teilnahmebereitschaft des Steuerberaters der Hinweis der Klarheit halber beinhalten, dass für den Steuerberater keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an außergerichtlicher Streitbeilegung besteht.

§§ 36 und 37 VSBG sind Verbraucherschutzgesetze (§ 2 Abs. 2 Nr. 12 UKlaG). Unternehmer, die die obigen verpflichtenden Angaben zur Verbraucherstreitbelegung nicht in ihre AGB einarbeiten und nicht auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlichen, riskieren eine Abmahnung.

Die regionalen Steuerberaterkammern haben Schlichtungsstellen eingerichtet, die bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammern und den Mandanten vermitteln. Daneben kann man sich als Verbraucher auch an die Universalschlichtungsstelle wenden, wenn der Steuerberater zu einer Schlichtung vor dieser anerkannten Verbraucherstreitbeilegungsstelle bereit ist.

Auf der Homepage der Universalschlichtungsstelle[3] finden sich weitere Informationen.

Gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG vermittelt die jeweilige Steuerberaterkammer auf Antrag bei Streitigkeiten z. B. anlässlich einer Honorarrechnung oder der Nichtherausgabe von Unterlagen zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern. Dieses Vermittlungsverfahren ist ein Mediationsverfahren, also ein Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Einschaltung der Steuerberaterkammer als neutralem Dritten. Bei einem Vermittlungsverfahren der Steuerberaterkammer wird also kein Schiedsspruch gem. §§ 1025 ff. ZPO gefällt.[4]

Das schriftliche Vermittlungsverfahren ist gebührenfrei. Gebühren entstehen nur bei der Durchführung eines Vermittlungsgesprächs in der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer und werden von den Parteien hälftig erhoben.

[1] Zu Hinweispflichten für Anwaltskanzleien nach dem VSBG: Website und AGB s. BGH, Urteil v. 22.9.2020, XI ZR 162/19.
[2] BGH, Urteil v. 21.8.2019, VIII ZR 263/18: Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit; die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein; BGH, Urteil v. 21.8.2019, VIII ZR 265/18: Die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ...

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