(1) Die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) 1Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit [Bis 31.07.2021: gegen jedermann] [1] zu bewahren. 2§ 83 Absatz 1 und 2[2] [Bis 31.07.2021: § 83 Abs. 2 und 3] ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.
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