1.3.1 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Rz. 10
Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermittelt, ist der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen. Eine Bilanz stellt den Abschluss einer Buchführung dar, beruht daher auf dem Zahlenwerk der Buchführung. Das folgt bereits aus der Natur der Sache und bedürfte eigentlich keiner besonderen Erwähnung im Gesetz. Hierdurch soll hervorgehoben werden, dass ein Zahlenwerk, das nicht den Abschluss einer Buchführung darstellt, sondern völlig losgelöst von einer Buchführung aufgestellt ist, nicht als Anlage zur Steuererklärung anerkannt wird.
Rz. 11
In der Regel wird eine Buchführung nach dem System der doppelten Buchführung organisiert. In diesem Fall ist auch eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen.
Rz. 12
Eine Buchführung beruht primär auf den handelsrechtlichen Vorschriften. Sie ist zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres durch Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. Da dieser Jahresabschluss auf handelsrechtlichen Vorschriften beruht, wird er auch kurz "Handelsbilanz" genannt. Hierunter wird also nicht nur die Bilanz, sondern auch die Gewinn- und Verlustrechnung verstanden. Von dieser Verpflichtung werden Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften befreit, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse und 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen. Sie dürfen anstelle eines Jahresabschlusses im Sinne des HGB eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG auch für die handelsrechtliche Rechnungslegung aufstellen (§ 241a HGB).
1.3.2 Zusätze und Anmerkungen zur Handelsbilanz
Rz. 13
Da auch die steuerrechtliche Gewinnermittlung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erfolgen hat, kann die Handelsbilanz grundsätzlich der steuerrechtlichen Gewinnermittlung zu Grunde gelegt werden. Es gibt jedoch steuerrechtliche Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften, die vom Handelsrecht abweichen. Enthält daher die Handelsbilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen.
Rz. 14
In diesem Fall wird also der Steuererklärung eine Handelsbilanz beigefügt. Soweit deren Bilanzansätze nicht den steuerlichen Vorschriften entsprechen, sind auf einem zusätzlichen Schriftstück die von der Handelsbilanz abweichenden und den steuerlichen Vorschriften entsprechenden Bilanzansätze ausgehend von der Handelsbilanz durch Zusätze und Anmerkungen zu entwickeln.
1.3.3 Steuerbilanz
Rz. 15
Es kann aber auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz, eine so genannte Steuerbilanz, beigefügt werden.
Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Jahresabschluss, der aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Hierin beruhen die Ansätze der Bilanzposten und der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung auf den steuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften. Soweit diese den handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften entsprechen, werden sie aus der Handelsbilanz übernommen. Soweit aber steuerrechtliche Sondervorschriften bestehen oder die Steuerbilanz eine gegenüber der Handelsbilanz abweichende Zielsetzung hat, sind die Bilanzposten und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung dem Steuerrecht entsprechend anzusetzen.