BMWi v. 31.3.2014, o.Az.

Hinweise zur Anwendung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

Im Nachgang und ergänzend zu meinem Schreiben vom 27.9.2013 möchte ich Sie mit diesem Schreiben über das gemeinsame Verständnis des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Bezug auf die Anwendung der Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung, SpaEfV) unterrichten.

 

1. Begriffsbestimmungen

Verschiedene Begriffsbestimmungen in der SpaEfV sind näher zu erläutern:

Der Begriff „Testat” ist als Oberbegriff zu verstehen, der u.a. Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 (Einführungsphase bzw. Regelverfahren), Berichte zum Überwachungsaudit, sowie Eintragungs- oder Verlängerungsbescheide und Bestätigungen der EMAS-Registrierungsstelle umfasst (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 SpaEfV). Ein oder mehrere vorstehend genannte Testate sind Grundlage für einen Nachweis nach Vordruck 1449 (bzw. sofern anwendbar nach Vordruck 1449A bei Neugründungen oder künftig auch nach Vordruck 1449B im Jahr zwei einer Neugründung). Unterlagen Dritter, wie z.B. eines Wirtschaftsprüfers, können herangezogen werden (z.B. für die Ermittlung des Energieverbrauchs), ersetzen aber nicht die unabhängige Ermittlung und Plausibilisierung des Energieverbrauchs durch eine berechtigte Stelle.

  • Der Begriff „Nachweis” beschreibt die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden gemäß § 4 Abs. 4 und/oder § 5 Abs. 4 SpaEfV (also Vordruck 1449 und 1449A, künftig auch 1449B).
  • Unter „Energie” bzw. „Energieträger” sind Elektrizität, Brennstoffe, Dampf, Wärme, Druckluft oder vergleichbare Medien zu verstehen (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur SpaEfV, Annex 1), unabhängig davon, ob für die Energie-(träger) ein Antrag auf Entlastung von der Strom- oder Energiesteuer gestellt wird bzw. worden ist.
  • „Energieverbrauch” ist die Menge der eingesetzten Energie bzw. eines oder mehrerer Energieträger (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur SpaEfV, Annex 1).
  • Der „Gesamtenergieverbrauch” ist die Menge der eingesetzten Energie in dem maßgeblichen Zeitraum in dem gesamten Unternehmen, auf das sich die Nachweisführung bezieht; dabei ist zu beachten, dass das Unternehmen nach § 2 Nr. 4 Stromsteuergesetz als kleinste rechtlich selbständige Einheit definiert ist. Es müssen deshalb alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Prozesse und/oder Einrichtungen des antragsstellenden Unternehmens erfasst werden, für das der Spitzenausgleich beantragt werden soll, d.h. auf das sich die Nachweisführung bezieht. Auch Verkaufsräume, Verwaltungsräume, Lagerräume oder vergleichbare Räumlichkeiten sind bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn das antragstellende Unternehmen in diesen Energieträger einsetzt bzw. verbraucht. Die Eigentumsverhältnisse spielen dabei keine Rolle. Auch angemietete Standorte bzw. Räumlichkeiten sind zu erfassen. Etwas anderes gilt, wenn diese rechtlich nicht Teil des antragstellenden Unternehmens sind.
 

2. Ausstellung des Nachweises und Beteiligung externer Auditoren

Ziffer 3. meines Schreibens vom 27.9.2013 wird wie folgt neu gefasst:

Nur die in § 5 Abs. 4 SpaEfV bzw. § 4 Abs. 4 SpaEfV genannten Stellen sind befugt, die Nachweise auszustellen. Soweit sich die ausstellenden Stellen für ihre Prüfungen im Rahmen der Regeln der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) bzw. der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) der Mithilfe externer Auditoren oder Fachexperten bei Vor-Ort-Prüfungen bedienen, müssen die externen Personen den Vordruck ebenfalls unterschreiben und damit den Wahrheitsgehalt ihrer Beobachtungen erklären; dies gilt sowohl für externe Auditoren, die nach den Regelungen der DAkkS als Auditor zugelassen sind, wie auch für externe Fachexperten, die keine eigene Zulassung für den Untersuchungsbereich haben. Ein Verzicht auf die Unterschrift des externen Auditors oder Fachexperten ist aus ordnungs- und strafrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, dass die Nachweisführung auf der Grundlage von Testaten über den Betrieb eines Energiemanagementsystems (EMS) oder eines Umweltmanagementsystems (UMS) erfolgt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 SpaEfV), die den Energieverbrauch des Unternehmens vollständig abdecken.

Die Erklärungen von EMAS-Registrierungsstellen können sich nur auf die Prüfung der vorgelegten Dokumente und Testate beziehen, da sie aufgrund ihrer Funktion keine Vor-Ort-Prüfungen in den Unternehmen durchführen und die Verhältnisse in den Unternehmen nicht aus eigener Wahrnehmung heraus bezeugen können.

 

3. Relevante Zeitpunkte für die Ausstellung des Nachweises

Ziffer 1. meines Schreibens vom 27.9.2013 wird wie fo...

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