FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 3.5.2019, VI 333 - S 0320 - 083/02
1. Allgemeines
Lt. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Artikel 97 (Übergangsvorschriften), § 10a Abs. 4, sind ab dem Kalenderjahr 2018 für die Vorabanforderung von Steuererklärungen die Regelungen des § 149 AO in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung des Steuermodernisierungsgesetzes (StModernG) anzuwenden.
Danach kann das Finanzamt gemäß § 149 Abs. 4 Satz 1 AO anordnen,
- dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 (= Erklärungen, die von Personen, Gesellschaften, Verbänden, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i.S. der §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden)
- vor dem 28./29.2. des Zweitfolgejahres abzugeben sind (LuF-Fälle = 31.7. des Zweitfolgejahres lt. § 149 Abs. 4 Satz 5 AO),
- wenn (mindestens) einer der Anforderungsgründe des § 149 Absatz 4 Nr. 1 – 3 AO vorliegt.
Das Finanzamt darf gemäß § 149 Abs. 4 Satz 3 AO ferner anordnen,
- dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 (= Erklärungen, die von Personen, Gesellschaften, Verbänden, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i.S. der §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden)
- vor dem 28./29.2. des Zweitfolgejahres abzugeben sind (LuF-Fälle = 31.7. des Zweitfolgejahres § 149 Abs. 4 Satz 5 AO),
- wenn diese nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl ausgewählt wurden und
- kein Kontingentierungsverfahren nach § 149 Abs. Abs. 6 Satz 1 AO zur Anwendung kommt (§ 149 Abs. 6 Satz 2 AO).
2. Verfahrensbeschreibung
Für das Vorabanforderungsverfahren von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2018 (Vorabanforderungsverfahren VZ 2018) wird wie in den Vorjahren das Verfahren SP 200 eingesetzt, da ein vollmaschinelles Verfahren zur Vorabanforderung von Steuererklärungen noch nicht zur Verfügung steht.
Anhand der im Verfahren SP 200 erstellten Liste „Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen”, in der sämtliche Fälle dargestellt werden, für die die Steuererklärung VZ 2017 nicht bzw. nach dem 28.2.2019 abgegeben wurde und das letzte Veranlagungsergebnis zu einer Nachzahlung (AN und gewerbliche Veranlagung/AVSt: Nachzahlung über 5000 EUR, KöSt: alle Nachzahlungsfälle) führte, entscheiden die Finanzämter in eigener Zuständigkeit, welche Fälle vorabangefordert werden sollen. Dabei sind zwingend die in § 149 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 AO vorgegebenen Anforderungsgründe zu beachten.
Mit der Vorabanforderung kann mit Ausgabe der o.g. Liste begonnen werden.
Unabhängig von den in der Liste aufgeführten Fällen bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, durch gesonderte Entscheidung in begründeten Einzelfällen und unter Beachtung der in § 149 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 AO aufgeführten Anforderungsgründe Steuererklärungen vorab anzufordern.
Für das Vorabanforderungsverfahren VZ 2018 erfolgt keine Vorabanforderung von Fällen, die im Rahmen einer automationsgestützten Zufallsauswahl ausgewählt wurden (§ 149 Abs. 4 Satz 3 AO).
Für die Vorabanforderung ist die UNIFA-Vorlage „Steuererklärung(en) Anforderung vorzeitig” zu verwenden.
Die Frist für die Abgabe der vorabangeforderten Steuererklärung beträgt vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung (§ 149 Abs. 4 Satz 2 AO).
Die Vorabanforderung ist im Verfahren MÜSt (Erklärungseingang) entsprechend zu speichern.
3. Fristverlängerungsanträge und Sanktionsmaßnahmen
Die Frist kann auf Antrag ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 und Abs. 2 AO in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung des StModernG verlängert werden.
Bei Nichteinhaltung der in der Anordnung gesetzten Frist ist der Einsatz von Zwangsmitteln (Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes) zu prüfen. In geeigneten Fällen ist – auch im Interesse eines künftigen zeitnahen Abgabeverhaltens – von diesen Mitteln verstärkt und konsequent Gebrauch zu machen.
Der Verspätungszuschlag entsteht nach § 152 Abs. 2 Nr. 3 AO in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung des StModernG ab dem Veranlagungszeitraum 2018 kraft Gesetz und wird im Regelfall maschinell festgesetzt, wenn die vorabangeforderte Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird (innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung) und keine Rückausnahme des § 152 Abs. 3 AO vorliegt. Im Fall der Rückausnahme wird ein entsprechender Prüfhinweis ausgegeben. In diesem Fall ist durch den Bearbeiter zu entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO festzusetzen ist (Ermessensentscheidung). Sofern sich der Bearbeiter für die Festsetzung entscheidet, erfolgt die Festsetzung des Verspätungszuschlags der Höhe nach maschinell.
Normenkette
AO 1977 § 149