FinMin Berlin, Erlaß v. 11.5.2010, III - S 0320 - 2/2009
1. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2009
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.1.2010 über Steuererklärungsfristen 2009 (Fristenerlass 2009) sind im BStBl 2010 I S. 29, veröffentlicht.
2. Fristverlängerungen
Unverändert zu dem vorjährigen Verfahren wird die gesetzliche Abgabefrist des 31.5.2010 für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden – einschließlich u.a. von Lohnsteuerhilfevereinen –, einheitlich allgemein auf den 31.12.2010 verlängert.
Diese allgemeine Fristverlängerung gilt auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigener Sache.
Fristverlängerungen über den 31.12.2010 hinaus sind nur ausnahmsweise auf begründete Einzelanträge hin bis zum 28.2.2011 zu gewähren; Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe reichen dabei als Begründung nicht aus. Zur Ablehnung unbegründeter Anträge vgl. Kurzinfo AO-Nr. 20/06 vom 28.12.2006. Der in der Kurzinfo genannte Vordruck zur Ablehnung unbegründeter Anträge „A74cc” steht als Unifa-Vorlage „Steuererklärungen Ablehnung Frist über den 31.12. hinaus” im Dokumentenmanager unter
Arbeitnehmerstelle\Anforderung Steuererklärung\
Veranlagung\Anforderung Steuererklärung\
Körperschaftsteuerstelle\Anforderung Steuererklärung\
zur Verfügung.
Eine über den 28.2.2011 hinausgehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Abschn. II Abs. 3 des Fristenerlasses 2009.
3. Besondere Anforderung von Steuererklärungen
a) Gemäß Abschn. II Abs. 2 Satz 2 des Fristenerlasses 2009 sollen insbesondere in den Fällen die Steuererklärungen besonders angefordert werden, in denen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden. Dem folgend werden in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder die Feststellungserklärungen für 2008 nicht bis zum 30.4.2010 abgegeben worden sind, die entsprechenden Steuererklärungen für 2009 maschinell besonders angefordert. Von diesen fast 58.000 Fällen werden jeweils die Hälfte zum 15.10.2010 und 15.11.2010 angefordert.
Die maschinell erstellten Anforderungsschreiben werden zentral versandt. Die Absendung erfolgt im Mai 2010. Zweitschriften für die Akten werden nicht ausgedruckt.
Darüber hinaus bleibt eine personelle besondere Anforderung zulässig, wenn dies nach den Verhältnissen des Einzelfalles zweckmäßig erscheint (vgl. Abschn. II Abs. 2 Satz 1 des Fristenerlasses 2009). Hierfür steht die Unifa-Vorlage „Steuererklärung(en) Abgabe vorzeitig” im Dokumentenmanager unter
Arbeitnehmerstelle\Anforderung Steuererklärung\
Veranlagung\Anforderung Steuererklärung\
Körperschaftsteuerstelle\Anforderung Steuererklärung\
zur Verfügung.
Im Fall einer Betriebseinstellung sind die Betriebssteuererklärungen immer besonders anzufordern.
b) Die besonders angeforderten Steuererklärungen sind ohne Rücksicht auf das steuerliche Ergebnis möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu bearbeiten.
c) Bei besonders angeforderten Steuererklärungen kommt eine Fristverlängerung nur in Einzelfällen in Betracht, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände in der Person des Steuerpflichtigen oder des Angehörigen der steuerberatenden Berufe ein zwingender Ausnahmefall vorliegt. Ein zwingender Ausnahmefall liegt insbesondere nicht vor, wenn Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe geltend gemacht werden. Zur Ablehnung unbegründeter Anträge vgl. Kurzinfo AO-Nr. 15/06 vom 15.8.2006. Der in der Kurzinfo genannte Vordruck „A74c” steht als Unifa-Vorlage „Steuererklärungen Ablehn. Frist vorzeitig.” im Dokumentenmanager unter
Arbeitnehmerstelle\Anforderung Steuererklärung\
Veranlagung\Anforderung Steuererklärung\
Körperschaftsteuerstelle\Anforderung Steuererklärung\
zur Verfügung.
Normenkette
AO 1977 § 149 Abs. 2