Leitsatz
Voraussetzung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG ist, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Haushaltshilfe besteht. Den Beteiligten eines Arbeitgeberpools steht für ihre anteiligen Aufwendungen für eine gemeinsam für alle Angehörigen des Pools tätige Haushaltshilfe keine Steuerermäßigung zu, wenn der Pool als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und als Arbeitgeber der Haushaltshilfe anzusehen ist.
Sachverhalt
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses geltend. Es handelte sich dabei um Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, welche in einem Pool von 9 Arbeitgebern beschäftigt war. In dem gemeinsamen Arbeitsvertrag, in dem der Pool als Arbeitgeber und die Haushaltshilfe als Arbeitnehmerin bezeichnet sind, wurden u.a. die regelmäßige Arbeitszeit, die Arbeitsorte, die Kündigungsmöglichkeiten und die Höhe des Arbeitsentgeltes geregelt. Einer der am Pool beteiligten Personen übernahm die Pflichten zur Abgabe der Meldungen zur Sozialversicherung und der Lohnsteuer, sowie die Abrechnung unter den Poolmitgliedern. Die anteiligen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wurden von jedem Poolmitglied selbst entrichtet. Nach erfolglosem Vorverfahren vertreten die Kläger im Klageverfahren die Auffassung, dass sie persönlich Arbeitgeber und damit Auftraggeber der Haushaltshilfe seien und ihnen somit die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG zustehe.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichtes steht den Klägern die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG nicht zu, da sie nicht Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes sind. Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung ist das Vorliegen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses. Gemeinschaftliche Beschäftigungen oder Beschäftigungen mit Personengesellschaften stellen keine haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse dar. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird zwar nicht ausdrücklich verlangt, dass der Stpfl. die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung oder die Lohnsteuer selbst entrichtet. Aus der Formulierung "Aufwendungen des Steuerpflichtigen" kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mittelbare Zahlungen ausreichend sind. Das FG weist auf den Beschluss des BFH vom 23.12.02 hin (XI B 90/02, BFH/NV 2002 S. 613), wonach kein Raum für den Abzug mittelbarer Aufwendungen besteht, wenn nicht der Steuerpflichtoge sondern ein Dritter Arbeitgeber ist. Dass im Streitfall der Pool und nicht die Kläger der Arbeitgeber der Haushaltshilfe waren ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages als auch aus der tatsächlichen Durchführung. Der Pool stellt eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts dar und er war der Arbeitgeber der Haushaltshilfe.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision ist unter dem Az. VI R 1/07 beim BFH anhängig. Betroffene Personen sollten daher gegen ablehnende Bescheide der Finanzämter Einspruch einlegen und auf das o.a. Revisionsverfahren verweisen. Die Aussichten dieses Verfahrens sind positiv zu beurteilen, da nach dem BMF-Schreiben vom 3. 11. 2006 für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei Mietern und Wohnungseigentümern gemeinschaftliche Beschäftigungsverhältnisse steuerlich anerkannt werden.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2006, 1 K 1407/04