Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Werden Teile einer Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt (z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, oder andere betrieblich/beruflich genutzte oder vermietete Räume), ist dies für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG dem Grunde nach unschädlich. Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind jedoch um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, der auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung entfällt. Für die Kürzung ist es unerheblich, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe oder gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG nur begrenzt bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR berücksichtigt werden.
Aufwendungen, die eindeutig und klar abgrenzbar ausschließlich auf einen Teil der Wohnung entfallen, sind hierbei unmittelbar diesem Teil zuzuordnen. Im Übrigen sind die Aufwendungen für energetische Maßnahmen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der eigenen Wohnzwecken dienenden Räume zur gesamten Nutzfläche der Wohnung aufzuteilen. Der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Anteil der Aufwendungen bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche des häuslichen Arbeitszimmers zur gesamten Nutzfläche der Wohnung einschließlich des Arbeitszimmers.
Wird auf dem Dach eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohngebäudes eine Photovoltaikanlage errichtet und werden mit dieser Anlage gewerbliche Einkünfte gem. § 35c EStG erzielt, bleibt das Wohngebäude ein begünstigtes Objekt i. S. d. § 35c EStG. Werden im Zuge einer solchen Installation Aufwendungen für eine als energetische Maßnahme geförderte (Dach-)Sanierung getätigt, handelt es sich regelmäßig um gemischt veranlasste Aufwendungen, für die eine Aufteilung mangels geeignetem Aufteilungsmaßstab nicht möglich ist. Die Aufwendungen für die (Dach-)Sanierung sind vollumfänglich nach § 35c EStG begünstigt. Ein (anteiliger) Abzug der Aufwendungen für die (Dach-)Sanierung als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften kommt nicht in Betracht.
Abgestellt wird in § 35c Abs. 2 EStG auf die Nutzung im jeweiligen Kalenderjahr. Da der Förderzeitraum 3 Jahre beträgt, muss für eine volle Förderung in jedem Kalenderjahr das Förderobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Wird das Förderobjekt z. B. im dritten Kalenderjahr nach Abschluss der energetischen Sanierungsmaßnahmen vermietet, entfällt in diesem Kalenderjahr die Förderung nach § 35c EStG.
Erwerb, Veräußerung und Nutzungsänderung während des Jahres
Der Anspruch auf die Steuerermäßigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Objekt, an dem er Sanierungsmaßnahmen vorgenommen hat, erst im Zeitraum der Anspruchsberechtigung erworben oder veräußert hat. In diesen Fällen ist es nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige über das volle Kalenderjahr das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Es reicht aus, wenn die Selbstnutzung im jeweiligen Kalenderjahr ab der Anschaffung bzw. bis zur Veräußerung erfolgt.
Schädlich ist allerdings, wenn das Förderobjekt innerhalb des maßgebenden Kalenderjahres nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine zeitanteilige Gewährung der Steuerermäßigung sieht § 35c EStG nicht vor. Gibt die steuerpflichtige Person die Nutzung des begünstigten Objekts zu eigenen Wohnzwecken auf, z. B. durch Auszug, Vermietung oder Veräußerung, kann sie letztmalig im Veranlagungszeitraum der Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Steuerermäßigung nach § 35c EStG geltend machen. Dies gilt auch, wenn das Objekt nach Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken leer steht.
Eine Änderung der Nutzung (z. B. Fremdvermietung oder gewerbliche Nutzung) außerhalb des 3-jährigen Zeitraums ist dagegen unschädlich.
Begünstigt sind auch Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und Eigentumswohnungen.
Der Steuerpflichtige kann für mehrere Objekte die Förderung geltend machen, soweit er diese tatsächlich selbst zu Wohnzwecken nutzt. In Betracht kommen daher eine Zweitwohnung oder eine Ferienwohnung, soweit diese ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Mindestalter des Förderobjekts
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme bereits älter als 10 Jahre ist. Maßgebend für die Bestimmung des 10-Jahreszeitraums sind der Beginn der Herstellung des Förderobjekts und der Beginn der energetischen Maßnahme. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, zählt der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Das gilt auch, wenn eine Wohnung erst durch nachträgliche Baumaßnahmen in einem bereits bestehenden Gebäude hergestellt wird. Das gilt auch, wenn eine Wohnung erst ...