Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das Niedersächsische FG entschied mit Urteil v. 16.1.2013, dass Altenteilern auch dann die Steuerermäßigung des § 35a EStG zusteht, wenn die entsprechenden Handwerkerlöhne wirtschaftlich vom Altenteilsverpflichteten getragen worden sind. Entscheidend war für das FG, dass die Kosten die Einkünfte des Altenteilers erhöht hatten.
Sachverhalt
Eine Rentnerin wohnte als sog. Altenteilerin im Haus ihres Sohnes, der ihr ein monatliches Barentgelt und ein lebenslanges Wohnrecht an den Räumen im Erdgeschoss gewährte. Der Sohn war zudem (gesetzlich) verpflichtet, die Räume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Für Instandsetzungsmaßnahmen am Haus hatte er im Streitjahr mehrere Handwerker beauftragt und entlohnt.
Das Finanzamt erfasste die Bar- und Sachzuwendungen (einschließlich der anteiligen Handwerkerlöhne) bei der Rentnerin als wiederkehrende Bezüge, eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG verwehrte das Amt der Frau jedoch.
Entscheidung
Das FG urteilte, dass die Rentnerin die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen kann, obwohl sie selbst keine Rechnung erhalten und die Aufwendungen nicht unmittelbar getragen hat. Die Abzugsberechtigung leitete das FG aus der BFH-Rechtsprechung her, wonach Aufwendungen in Ausnahmefällen auch dann als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige die Kosten wirtschaftlich nicht getragen hat. Auch die Finanzverwaltung gewährt einen Abzug bei fehlender Kostentragung - und zwar in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Aufwendungen für eine Dienst- bzw. Werkswohnung getragen hat, der Arbeitnehmer diese jedoch als Sachbezug versteuern musste. Eine gleichgelagerte Konstellation nahm das FG im Urteilsfall an, denn die Rentnerin hatte die Aufwendungen als wiederkehrende Leistungen versteuert.
Auch Sinn und Zweck des § 35a EStG rechtfertigte einen Abzug im Urteilsfall, denn auch Altenteilern soll ein Anreiz für die legale Beschäftigung von Handwerkern gewährt werden. Zu beachten gab das FG allerdings, dass beim Altenteilsverpflichteten die Voraussetzungen des § 35a EStG (= Rechnungserhalt und unbare Zahlung) erfüllt sein müssen, damit ein steuerlicher Abzug auf Seiten des Altenteilers möglich ist.
Hinweis
Das FG wies ergänzend darauf hin, dass von Vornherein keine Zweifel an einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG bestanden hätten, wenn die Mutter die Instandhaltung der Räume selbst übernommen und der Sohn ihr im Gegenzug höhere Barleistungen gezahlt hätte.
Es bleibt abzuwarten, wie der BFH im anhängigen Revisionsverfahrens (Az. VI R 8/13) entscheiden wird.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.01.2013, 2 K 239/12