OFD Chemnitz, Verfügung v. 04.05.2004, S2296b-1/2-St22
[Diese Verwaltungsanweisung wird mit Ablauf des 31.12.2007 nicht mehr angewandt.]
1. Die neue Steuerermäßigung im Überblick
Aufwendungen für Hilfeleistungen in Privathaushalten sind Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), für die im Veranlagungszeitraum 2003 erstmals eine Steuerermäßigung möglich ist.
Begünstigte Tätigkeit |
Begünstigte Aufwendungen |
Haushaltsbezogener Höchstbetrag der Steuerermäßigung |
Geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs) in einem Privathaushalt ab 01.04.2003 (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) |
10 v. H. |
im VZ 2003: 383 EUR (ggf. Neuntelung) ab VZ 2004: 510 EUR (ggf. Zwölftelung) |
Andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen in einem Privathaushalt ab 01.01.2003 (§ 35a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG) |
12 v. H. |
2.400 EUR (ggf. Zwölftelung) |
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Selbständige ab 01.01.2003 (§ 35a Abs. 2 EStG) |
20 v. H. |
600 EUR (keine Zwölftelung) |
Zur Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG verweise ich im Einzelnen auf das BMF-Schreiben vom 14.08.2003 (a.a.O.), worauf sich die nachfolgend genannten Rz. beziehen.
2. Darstellung in der Einkommensteuererklärung (Mantelbogen, S. 2)
3. Begriff: haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (Zeilen 40, 42, 44)
Mini-Jobs und andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen sind nur begünstigt, sofern es sich um „haushaltsnahe” Beschäftigungsverhältnisse handelt, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden. Haushaltsnahe Tätigkeiten (Abfrage Zeile 42, 44) sind beispielsweise:
- Reinigung der Wohnung, Zubereitung von Mahlzeiten, Gartenpflege
- Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.
Keine begünstigten haushaltsnahen Tätigkeiten sind insbesondere:
- sportliche oder andere Freizeitbetätigungen (z. B. Tanzen, Reiten, Tennis),
- Erteilung von Unterricht (z. B. Nachhilfeunterricht, Musik- oder Sprachunterricht) sowie
- Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Tapezieren lernen).
Mini-Jobs und andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zwischen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten, Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder zwischen Eltern und ihren im Haushalt lebenden Kindern sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Es handelt sich hierbei um familienrechtliche Verpflichtungen (Rz. 3).
4. Mini-Jobs in Privathaushalten (Zeilen 41 und 42)
Die Steuerermäßigung für Mini-Jobs setzt voraus, dass es sich sozialversicherungsrechtlich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt nach (dem ab 01.04.2003 in Kraft getretenen) § 8a SGB IV handelt (vgl. Vfg. vom 03.03.2003, S2372-6/1-St22).
Handelt es sich danach um einen Mini-Job, muss der Arbeitgeber für Beschäftigte in einem Privathaushalt pauschale Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung i. H. v. jeweils 5 v. H. des Arbeitsentgelts entrichten. Der pauschale Beitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert).
Zusätzlich ist entweder die Pauschsteuer i. H. v. 2 v. H. (§ 40a Abs. 2 EStG) abzuführen, oder alternativ die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte vorzunehmen.
Die pauschalen Versicherungsbeiträge sowie die Pauschsteuer sind an die zentrale Einzugsstelle (Bundesknappschaft) zu entrichten. Dies erfolgt in einem vereinfachten Meldeverfahren, dem Haushaltsscheckverfahren.
Wird der Lohnsteuerabzug individuell vorgenommen, ist ggf. anfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung muss der Arbeitgeber in jedem Fall nachweisen, dass es sich um einen Mini-Job in einem Privathaushalt handelt, für den er im Veranlagungszeitraum pauschale Rentenversicherungsbeiträge i. H. v. 5 v. H. entrichtet hat. Dazu muss er die ihm von der Bundesknappschaft für das betreffende Jahr erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV (Haushaltsscheckverfahren) vorlegen.
Diese Bescheinigung enthält u. a. folgende Angaben:
- Name, Vorname, Versicherungsnummer (ggf. nur Geburtsdatum) des/der Beschäftigten
- Zeitraum, für den die Beträge abgeführt wurden
- Arbeitsentgelt
- Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV)
- Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (RV)
- Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung für Krankheit, Kur (U1)
- Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung für Mutterschutz (U2)
- einheitliche Pauschsteuer
Aus dieser Bescheinigung ergibt sich der größte Teil der begünstigten Aufwendungen. Hinzu kommen ggf. noch die (nicht in der Bescheinigung enthaltenen) Beiträge an die Gemeindeunfallversicherungsverbände.
Die Steuerermäßigung kann jedoch nicht für alle (nachgewiesenen) sozialversicherungsrechtlichen Mini-Jobs in Privathaushalten in Anspruch genommen werden. Für die Steuerermäßigung reicht es, im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht, nicht aus, dass das Beschäftigungsverhältnis durch einen Privathaushalt begründet worden ist. § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt zudem voraus, dass di...