Als Rechtsgrundlagen kommt § 945 ZPO analog oder der Amtshaftungsanspruch in Betracht.[1]

Durch die Vollziehung von (unrichtigen) Steuerbescheiden entstandene Schäden sind nicht nach § 945 ZPO zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn dem Erlass der Steuerbescheide ein Arrestverfahren vorausgegangen ist, das zur Pfändung einer Forderung geführt hat. Denn mit Erlass der Steuerbescheide ist das Arrestverfahren in das normale Vollstreckungsverfahren übergeleitet und als solches fortgesetzt worden mit der Folge, dass das Arrestpfandrecht sich in ein (rangwahrendes) Pfändungspfandrecht umgewandelt hat.[2]

Wenn sich eine Arrestanordnung bereits vor Klageerhebung erledigt hat, besteht für eine wegen dieser Arrestanordnung erhobene (Fortsetzungs-)Feststellungsklage kein berechtigtes (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse aufgrund eines Amtshaftungsprozesses.[3]

[1] § 945 ZPO; § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG,

BGH, Urteil v. 3.10.1985, III ZR 28/84, NJW 1986 S. 2952.

[3] FG Münster, Urteil v. 31.10.2018, 7 K 2396/16 AO EFG 2019 S. 59, 61, vorläufig nicht rkr. m. Anm. Dominik.

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