Bei den flächendeckenden Bankdurchsuchungen sind auch insbesondere auf der Ebene der Kapitalanleger Beamte in das Visier der Steuerfahndung gekommen. Hier ist vor allem zu beachten, dass die Verwaltung eine zulässige Durchbrechung des Steuergeheimnisses annimmt und zwar in den folgenden Fällen:
Bei Steuerstraftaten einschließlich solcher, in denen durch Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit eingetreten ist, wenn
- die verkürzte Steuer ca. 2.500 EUR oder mehr pro Veranlagungszeitraum beträgt oder
- der Beamte oder Richter bei Steuerverkürzungen von weniger als ca. 2.500 EUR eine erhebliche kriminelle Energie aufgewandt hat, z. B. durch Fälschung von Belegen.
Die oben genannten Regelungen gelten auch für die Mitteilung von Verfehlungen anderer Angehöriger der Finanzverwaltung (Angestellte, Arbeiter) an die zuständigen Stellen, soweit dies zur Ergreifung arbeitsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist.
Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des Beamtenrechts offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falls vornehmen zu müssen; erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherren des Beamten von Belang sein können.
Eine Information des Dienstvorgesetzten über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.
Auf der verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage der obig zitierten Vorschriften kann die Weitergabe der von einem Beamten im Rahmen einer Selbstanzeige offenbarten Steuerdaten durch die Finanzverwaltung an seinen Dienstherren und die Verwertung in einem anschließenden Disziplinarverfahren gerechtfertigt sein.
Verfahren gegen Beamte und sonstige Mitarbeiter von Finanzbehörden
Bei der Vertretung von steuerhinterziehenden Beamten oder Richtern müssen also die dienstrechtlichen Konsequenzen dringend im Auge behalten werden. Es ergibt keinen Sinn, eine Selbstanzeige vorzunehmen, wenn wegen der Höhe der Hinterziehungsbeträge möglicherweise mit einer Entfernung des Steuerpflichtigen aus dem öffentlichen Dienst und dem Verfall der Pensionsanwartschaft zu rechnen ist. Insbesondere bei Steuerhinterziehungen von Finanzbeamten geht die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung rigoros vor. Auch das Geständnis via Selbstanzeige wirkt sich beamtenrechtlich häufig nicht mildernd im Disziplinarverfahren aus. Der Beamte muss mit erheblichen disziplinarrechtlichen Maßnahmen – bis zur Entfernung aus dem öffentlichen Dienst – rechnen.