2.1 Mittelverwendung steuerbegünstigter Körperschaften (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften in § 55 Abs. 1 Nr. 5 soll abgeschafft werden. Eine Mittelverwendungsrechnung ist dann nicht mehr erforderlich. Ob die Körperschaft tatsächlich gemeinnützig tätig ist und wie sie ihre Mittel einsetzt, wird die Finanzverwaltung dann anhand der bereits vorhandenen Aufzeichnungen prüfen. Die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere der Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO, sollen unberührt bleiben.
Gilt ab 1.1.2025.
2.2 Politische Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften (§ 58 Nr. 11 AO)
Es soll klargestellt werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften "gelegentlich" auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Die Äußerungen müssen aufgrund eines besonderen Anlasses erfolgen und der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
2.3 Photovoltaikanlagen als Zweckbetrieb, § 68 Nr. 2 Buchst. b (neu im Regierungsentwurf)
Der Begriff der Selbstversorgungseinrichtungen soll um Photovoltaikanlagen ergänzt werden. Damit wären sie steuerbegünstigte Zweckbetriebe. Hierbei ist grundsätzlich die Eigennutzungsgrenze zu prüfen. Die Prüfung entfällt, wenn ausschließlich nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie Einnahmen und Entnahmen erzielt werden.
Gilt ab 1.1.2025.
2.4 Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l, 138m, 138n AO)
Erneut wird versucht, eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umzusetzen. Diese sollte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz geschehen. Allerdings wurde die Maßnahme im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates gestrichen. Daher sind angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat die Erfolgsaussichten für den neuen Versuch nicht besonders groß.
Die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen orientiert sich – soweit möglich – eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO.
Der erstmalige Anwendungszeitpunkt der Anzeigepflicht soll durch BMF-Schreiben mindestens ein Jahr zuvor bekannt gemacht werden, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Inkrafttreten. Wenn das Gesetz noch in 2024 in Kraft tritt, wäre das der 31.12.2028.