LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 19.5.2021, S 7155 - 88 - St 186
1. Allgemeines
Mit BMF-Schreiben vom BMF 15. Juni 2020 (BStBl 2020 I S. 580) wurde der Abschn. § 8.1 Abs. 4 UStAE geändert.
Die Änderungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 1. April 2021 ausgeführte Umsätze nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschn. 8.1 Abs. 4 UStAE angewendet wird (BMF-Schreiben vom 18.12.2020, III C 3 – S 7155/19/10004:001, BStBl 2021 I S. 64).
Mit BMF-Schreiben vom 26.3.2021 (BStBl 2021 I S. 385) wurde der UStAE erneut aktualisiert. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März 2021 ausgeführt werden.
2. Lieferungen für die Versorgung von Schiffen
Umsätze, die vor dem 1. April 2021 ausgeführt wurden:
Gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UStG ist die Lieferung von Gegenständen, die zur Versorgung der begünstigten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, steuerfrei.
Hierzu gehören auch Lebensmittel, Genussmittel und geringpreisige Non-Food-Artikel, die in Bordläden verkauft werden sollen. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn die Artikel nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord bestimmt sind, sondern wieder in das Inland eingeführt werden.
Die Steuerbefreiung greift jedoch nur für Artikel für den Grundbedarf der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste.
Die Lieferung hochpreisiger Waren (z.B. Uhren, Schmuck, Kunstwerke), die zum Verkauf an Bordläden auf Schiffen bestimmt sind, wird von der Steuerbefreiungsvorschrift nicht erfasst.
Die Nichtbeanstandungsregelung lt. Tz. 1 ist zu beachten.
Umsätze, die nach dem 31. März 2021 ausgeführt wurden und werden:
Gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UStG ist die Lieferung von Gegenständen, die zur Versorgung der begünstigten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, steuerfrei.
Hierzu gehören auch die sonstigen zum Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder und die Fahrgäste bestimmten Gegenstände, zum Beispiel Lebensmittel, Genussmittel, Toilettenartikel, Zeitungen und Zeitschriften, sowie die Waren für Schiffsapotheken, Bordkantinen und Bordläden.
Die Steuerbefreiung greift jedoch nur, wenn die Gegenstände üblicherweise für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder oder die Fahrgäste an Bord bestimmt sind.
Die bisherige Karteikarte S 7155 Karte 7 (Kontroll-Nr. 1534) ist auszusondern.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 2
UStG § 8 Abs. 1 Nr. 3