Leitsatz
Ein sog. Hopperbagger ist ein schwimmendes Arbeitsgerät i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 i.V.m. § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinöStV. Die von ihm während der Durchführung der Bagger- und Spülarbeiten auf Binnengewässern und während der sog. Brachzeiten verwendeten Schiffsbetriebsstoffe sind nicht von der Mineralölsteuer befreit. Eine Steuerbefreiung besteht indes für Fahrten, mit denen Beförderungsleistungen erbracht werden, sowie für Leerfahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Beförderungsleistungen stehen.
Normenkette
§ 4 Abs.1 Nr. 4 MinöStG 1993 , § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinöStV
Sachverhalt
Ein Unternehmen möchte für den Betrieb eines sog. Hopperbaggers in deutschen Gewässern Mineralöl steuerfrei verwenden. Ein Hopperbagger ist ein Schiff, mit dem Sand, Kies und dergleichen vom Gewässergrund aufgesaugt, in den Laderaum gespült und anschließend zu dem Ort transportiert wird, an dem es aus dem Laderaum herausgespült (verklappt) werden soll.
Dem Unternehmen ist vom HZA die erforderliche vorherige Erlaubnis für die steuerfreie Verwendung erteilt worden. Entsprechend einem Hinweis in dem Erlaubnisbescheid will das HZA jedoch den Verbrauch auf Leerfahrten des Hopperbaggers und auf Fahrten, bei denen die Warenbeförderung nicht im Vordergrund steht (z.B. während des Baggerns), sowie den Verbrauch während der Liegezeiten und beim Verspülen des Baggerguts nicht steuerfrei lassen. Steuerfreies Gasöl dürfe nur auf Transportfahrten verwendet werden.
Die Klägerin hingegen ist der Meinung, nur der Verbrauch für die bei der Aufnahme und Abgabe des Ladeguts eingesetzten Aggregate (Baggerpumpen) unterliege der Mineralölsteuer.
Entscheidung
folgt dem PKH-Beschluss vom 23.3.2000, VII S 26/99 (BFHE 191, 184) und gesteht dem Unternehmen über den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften hinausgehend Steuerfreiheit auch für bestimmte dem Transport dienende Fahrten eines schwimmenden Baggers zu.
Hinweis
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MinöStG 1993 darf Mineralöl als Schiffsbetriebsstoff zum Motorenantrieb und zum Heizen unter Steueraufsicht u.a. auf "Schiffen, die ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt" und bei bestimmten damit verbundenen Hilfstätigkeiten (Lotsen-, Schlepper- und ähnliche Dienste) eingesetzt werden, steuerfrei verwendet werden. Der Begriff der "Schifffahrt" ist im Gesetz nicht definiert. § 17 Abs. 5 MinöStV nimmt eine Reihe von Wasserfahrzeugen von dem Begriff des Schiffs aus und schafft damit einen mineralölsteuerrechtlichen Schiffsbegriff. Schwimmende Arbeitsgeräte (z.B. Bagger, Kräne und Getreideheber) sind danach keine Schiffe.
Auch sog. Hopperbagger sind schwimmende Arbeitsgeräte und keine Schiffe i.S.d. Mineralölsteuerrechts. Sie sind – auch nach Ansicht des Besprechungsurteils – nicht "ausschließlich" in der Schifffahrt eingesetzt, insbesondere dann nicht, wenn sie sich im Wasser bewegen, um dort (gleichzeitig) Ausbaggerungen vorzunehmen. Dennoch hat der BFH für die im zweiten Leitsatz bezeichneten Fahrten Steuerfreiheit gewährt, weil mit diesen Beförderungsleistungen in Konkurrenz zu steuerbegünstigten echten Schiffen erbracht würden.
Beachten Sie jetzt für die Besteuerung von Schiffen und schwimmenden Arbeitsgeräten außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer das EuGH, Urteil vom 1.4.2004, Rs. C-384/02.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 3.2.2004, VII R 4/03