Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für …. vom .......... Steuerfreiheit von Dividenden ungeachtet der Finanzierung aus Darlehensverzicht |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, die X GmbH & Co. KG, ist Komplementärin zu xx,x % der X KGaA. Die X KGaA hält seit xx.xx.xxxx 100 % an der X SARL, einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg, deren Geschäftszweck die Kapitalanlage in Wertpapiere ist. Die von der X SARL im Streitjahr xxxx an die X KGaA ausgeschütteten Gewinne sind nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958 in vollem Umfang von der Besteuerung in Deutschland freizustellen. Diese steuerfreien Dividenden sind bei der Ermittlung der Einkünfte der Steuerpflichtigen somit entsprechend als steuerfrei zu behandeln.
Der Steuerbefreiung steht nicht entgegen, dass die X KGaA am xx.xx.xxxx der X SARL ein Darlehen in Höhe von xxxxxxxx EUR gewährt hat. Zwar wurde im Darlehensvertrag weder eine Verzinsung noch eine Sicherheit vereinbart und auf die Rückzahlung des Darlehensvertrags am xx.xx.xxxx verzichtet, da ohnehin von Beginn an eine Eigenkapitalfinanzierung vorgesehen war. Dies ändert aber nichts an der Steuerfreiheit der Dividenden, die sich letztlich aus der der Ausbuchung der Darlehensverbindlichkeit bei der X SARL finanzieren. Denn die Steuerfreiheit nach den Vorgaben des DBA Luxemburg setzt nicht voraus, dass die Dividende aus realen, am Markt erzielten Einkünften gespeist wird. Eine solche Einschränkung lässt sich nicht den DBA-Regelungen entnehmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 10.2.2021, 5 K 197/18).
Der Steuerfreistellung nach den DBA-Regelungen steht auch nicht entgegen, dass hier ggf. eine Einlagenrückgewähr i. S. v. § 27 KStG vorliegen könnte. Zwar erfolgte infolge des Verzichts der Darlehensforderung der X KGaA bei der X SARL eine verdeckte Einlage. Die unterjährige Einlage könnte jedoch nicht im selben Jahr zu der Feststellung einer Einlagenrückgewähr führen. Zudem wurde auch kein Antrag auf Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gestellt. Somit liegt eine Dividende vor, auf die die Steuerfreistellung nach DBA Luxemburg zur Anwendung kommt.
Auch kann die Steuerfreistellung nicht mit Verweis auf § 42 AO versagt werden. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist nicht darin zu sehen, dass auf den Erlass des Darlehens unmittelbar die Gewinnausschüttung folgte. So kann die X KGaA nicht darauf verwiesen werden, dass sie eigentlich die X SARL mit Eigenkapital ausstatten wollte, tatsächlich aber den Weg der Fremdfinanzierung beschritten hat. Dem steht der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit entgegen.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, die Gewinnausschüttung der X SARL, die zu xx,x % auf die Steuerpflichtige entfällt, als steuerfreie Dividenden zu behandeln.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 12/21 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen