Leitsatz

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16e UStG für Leistungen der mit dem Betrieb von Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze setzt voraus, dass in mindestens 40 v.H. der Fälle die "Pflegekosten" überwiegend von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen werden. Zu den "Pflegekosten" sind nicht nur die Kosten der Behandlungspflege, sondern auch die Kosten der Unterkunft und Verpflegung zu rechnen.

 

Sachverhalt

Bei einem Kurzpflegeheim hing die Steuerbefreiung davon ab, ob man zu den Pflegekosten lediglich die Kosten der Behandlungspflege rechnet oder ob man von den Gesamtkosten einschließlich Unterkunft und Verpflegung ausgeht. Da die Pflegebedürftigen häufig die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung selbst getragen haben, führte die Einbeziehung solcher Kosten dazu, dass die 40 %-Grenze nicht erreicht wurde.

 

Entscheidung

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in die "Pflegekosten" einzubeziehen sind und hat deshalb die Steuerbefreiung versagt.

 

Hinweis

Die vorstehende Entscheidung steht zwar im Einklang mit der Verwaltungsmeinung (vgl. Abschn. 99a Abs. 5 UstR). Allerdings hat das Kurzzeitpflegeheim hiergegen Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 2/03). Außerdem hat der BFH in einem Aussetzungsverfahren AdV gewährt, weil bei summarischer Prüfung viel für die enge Auslegung des Begriffs der Pflegekosten spräche (BFH, Beschluss v. 8.11.2000, BFH/NV 2001 S. 496). Hiernach seien die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nicht einzubeziehen. Ist die Steuerfreiheit hiervon abhängig, sollte man sich auf das anhängige Verfahren berufen.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 28.11.2002, 6 K 5560/99

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