Leitsatz
1. Hat das FG nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen seines Urteils die Revision in vollem Umfang zugelassen, führt eine anders lautende Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Einschränkung der Revisionszulassung.
2. Rechnet eine Privatklinik entsprechend § 17b Abs. 1 KHG Fallpauschalen ab, ist im Rahmen der nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 Abs. 2 AO vorzunehmenden Vergleichsberechnung weder als "schädlich" oder "unschädlich" i.S. des § 67 Abs. 1 AO zu berücksichtigen, ob ein im Krankenhaus tätiger Belegarzt seine Leistungen nach GOÄ oder nach Kassengrundsätzen abgerechnet hat. Vielmehr sind bei Tätigkeit eines Belegarztes die von der Privatklinik gegenüber den Patienten abgerechneten Entgelte für Krankenhausleistungen mit den jeweiligen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG geminderten Fallpauschalen eines Krankenhauses im Anwendungsbereich des KHEntgG zu vergleichen.
3. Dafür, ob Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze von einer Privatklinik unter sozial vergleichbaren Bedingungen wie die einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erbracht wurden, ist im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL darauf abzustellen, ob eine Privatklinik – einen entsprechenden Bedarf vorausgesetzt – die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 108 SGB V erfüllt hätte.
Normenkette
§ 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 2005, § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, § 115 Abs. 1 FGO, § 67 Abs. 2 AO, § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 KHEntgG i.d.F. vom 15.12.2004, § 17b Abs. 1 KHG, §§ 108, 109 SGB V, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b 6. EG-RL (= EWGRL 388/77)
Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (2005, 2006 und 2013) ein nach § 30 der GewO konzessioniertes Krankenhaus i.S.d. § 2 Nr. 1 des KHG und § 107 Abs. 1 SGB V. Diese war aber kein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V und fiel damit nicht in den Anwendungsbereich des KHEntgG in der in den Streitjahren 2005 und 2006 geltenden Fassung oder der BPflV.
Gegenstand ihrer Tätigkeit war die Durchführung von Operationen in den Fachgebieten der ästhetisch-plastischen Chirurgie, der Unfallchirurgie, der Orthopädie, der Neurochirurgie und der transsexuellen Chirurgie sowie die Stammzellentherapie. Nicht bei allen Patienten waren die Operationen medizinisch indiziert.
Die Klägerin behandelte gesetzlich versicherte sowie privat versicherte Patienten, darunter auch Beihilfeberechtigte und sog. Selbstzahler. Im Krankenhaus war ein ärztlicher Dienst vorhanden.
In den Jahren 2004 bis 2006 entfielen sämtliche Belegungstage auf Patienten, die von Belegärzten operiert worden waren. Dies änderte sich in den Folgejahren einschließlich 2013 nicht wesentlich.
Während die Belegärzte ihre Operationsleistungen selbst gegenüber den Patienten abrechneten, rechnete die Klägerin ihre eigenen Leistungen zum Teil gegenüber den Patienten und zum Teil gegenüber dem Belegarzt ab. Die zu zahlenden Entgelte berechnete sie üblicherweise in entsprechender Anwendung des § 17b KHG nach Fallpauschalen unter Ansatz eines Krankenhaus-Basisfallwerts.
In Fällen, in denen nach dem KHG keine Fallpauschalen vorgesehen waren, berechnete die Klägerin sog. Sonderfallpauschalen, die die ärztlichen Leistungen und die Unterbringung in Zweibettzimmern und die Verpflegung umfassten. Außerdem rechnete sie in Anspruch genommene Wahlleistungen (Ein- oder Zweibettzimmer) ab. Eine Vorauskalkulation nach Selbstkostengrundsätzen hat die Klägerin nicht vorgenommen, sondern sich an den Basisfallwerten anderer Krankenhäuser orientiert.
Die Klägerin meldete ihre Umsätze für die Jahre 2005 und 206 zuletzt als teilweise steuerfrei an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) unterwarf sämtliche Umsätze der Umsatzsteuer.
In der Folgezeit reichte die Klägerin Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Juli bis Dezember 2013 ein, in denen sie ihre Umsätze als steuerpflichtig ansetzte, und legte dagegen jeweils Einspruch ein.
Im Jahr 2014 erhob die Klägerin (Untätigkeits-)Klage wegen Umsatzsteuer 2005 und 2006 sowie der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Juli und August 2013. Das FA wies daraufhin die Einsprüche als unbegründet zurück.
Während des Klageverfahrens übermittelte die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihrer Einwendungen die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2013, in der sie die Steuerpflicht sämtlicher Umsätze zugrunde legte. Dieser Erklärung stimmte das FA zu.
Das FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2016, 7 K 7184/14, Haufe-Index 9598438, EFG 2016, 1474) wies die Klage ab, da Belegarztleistungen Dritter als potenziell schädlich zu berücksichtigen seien. Ferner stehe nicht zur Überzeugung des FG fest, dass die Summe der Belegungstage, an denen weder der Belegarzt noch die Klägerin Wahlleistungen erbracht habe, in 2004 und in den Streitjahren 2005 und 2006 bei mindestens 40 % der Gesamtbelegungstage gelegen habe. Nicht mehr entscheidend komme es insofern darauf an, dass di...