Weiter Schutzzweck: Aufgrund der oben kurz skizzierten Funktion des Steuergeheimnisses ist der Schutzzweck des Steuergeheimnisses weit zu fassen und die so gewonnenen Daten unterliegen einem dauerhaften Schutz vor einer späteren Offenbarung; der Schutz besteht so lange fort, wie Betroffene ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben können (vgl. Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 30 AO Rz. 31 [09/2022]). Somit sind alle Daten inkludiert, die Tatsachen und Informationen beinhalten, bei denen eine Person betroffenen ist, z.B. Vermögensverhältnisse, frühere Straf- oder Bußgeldverfahren, Vorstrafen, Gesundheitszustand.
Neben den natürlichen Personen werden auch die juristischen Personen des Privatrechts geschützt. Erfasst werden alle persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Merkmale, die eine natürliche oder juristische Person betreffen (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 30 AO Rz. 12 [10/2019)). Selbst die Daten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterfallen dem Steuergeheimnis, wenn sie selbst als Subjekt ein Gegenstand des Steuerverfahrens sind.
Beispiel:
Das Land A hält Übernachtungsmöglichkeiten in der Landesvertretung beim Bund in Berlin vor und führt diese als Betriebe gewerblicher Art (zur Begriffsbestimmung ausf. Kurz/Meister, Umsatzsteuer, 17. Aufl. 2014, S. 282).
Dieser so ausgestaltete steuerliche Datenschutz erfasst hierdurch alle Merkmale und Informationen einer Person, die sie von der Umwelt abheben und als Individuum ausmachen, wobei es auf die steuerliche Relevanz nicht ankommt. Auch solche Daten sind geschützt, die die Finanzverwaltung als "Beifang" erfährt. Als solchen nimmt die Finanzverwaltung vielfach die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – wie z.B. Produktionsmethoden, Musterspezifikation Kundenkontakte usw. – oder Zufallsfunde zur Kenntnis; auf die Rechtsform der Unternehmung kommt es nicht an.
Auf eine Redlichkeit der Informationen kommt es gleichfalls nicht an, sondern es werden auch solche Daten vom Schutzbereich erfasst, bei denen die Tatsachen und Informationen auch ein inkriminiertes Verhalten nahelegen oder sogar substantiiert beweisen.
Beispiel:
Die Müllentsorgungsgesellschaft GmbH hat die fachgerechte Entsorgung von hoch toxischen Giftstoffen als Geschäftszweck. Aus den Geschäftsunterlagen lässt sich jedoch bei sorgfältig durchgeführter Betriebsprüfung erkennen, dass besonders kompliziert zu entsorgende Giftstoffe in der Nordsee verklappt wurden.
Schutz der Daten Dritter: Abschließend ist auf den Umstand hinzuweisen, dass nicht nur die Daten des Steuerpflichtigen, sondern auch die von Dritten – wie z.B. Angehörige, Berater oder Geschäftspartner – geschützt sind.